Steuersatzsenkung für die Gastronomie
Steuersatzsenkung für die Gastronomie
Ein BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (GZ: III C 2 - S 7220/00023/014/027) regelt einige Aspekte der praktischen Umsetzung der Steuersatzsenkung. Wir fassen zusammen, was hierbei zu beachten ist:
- Kassen in Gastronomiebetrieben müssen rechtzeitig so programmiert werden, dass ab dem 1. Januar 2026 der neue Steuersatz angewendet wird.
- Zwar gilt diese Steuersatzermäßigung nur für Speisen, zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Getränke automatisch dem Regelsteuersatz von 19 % unterfallen. Getränke wie Milch, Wasser, Softdrinks, Kaffee etc. bleiben bei 19 %; Milchmischgetränke mit mind. 75 % Milchanteil sind weiterhin mit 7 % zu besteuern (vgl. Anlage 2 zu § 12 UStG).
- Bei Kombiangeboten wie z.B. Buffets oder All-Inclusive ist es laut BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 nicht zu beanstanden, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.
- Was in Restaurants weniger verbreitet ist, kommt bei Caterern häufiger vor: Anzahlungen. Die Steuer entsteht hier mit der Vereinnahmung des Entgelts mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist er zu korrigieren. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 sieht keine Vereinfachungsregelung vor, es bleibt abzuwarten, ob die Vereinfachungsregeln entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 erneut Anwendung finden.
- Restaurant- und Verpflegungsumsätze in der Silvesternacht 2025/2026 sind unter Umständen hinsichtlich des Leistungszeitpunkts schwierig zu beurteilen. Während gemäß BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 für Umsätze in der Nacht vom 30. Juni 2020 auf den 1. Juli 2020 bereits die abgesenkten Steuersätze angewandt werden konnten (Rz. 44), sieht das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 lediglich vor, dass für Leistungen in der Nacht vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 nicht beanstandet wird, wenn noch der alte Steuersatz (19 %) angewendet wird (Rz. 3).
- Besonders zu prüfen sind Restaurantgutscheine, die vor dem 1. Januar 2026 gekauft, aber erst danach eingelöst werden: Handelt es sich um Einzweckgutscheine, die sofort besteuert werden, bleibt es bei dem 2025 gültigen Steuersatz. Bei Mehrzweckgutscheinen entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Autorin: Nadia Schulte