EuGH zum Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Sachverhalt
Die Klägerin Aptiv Services Hungary Kft. (im Folgenden: Aptiv) hatte in den Jahren 2016 bis 2018 innergemeinschaftliche Erwerbe ausgeführt, die Rechnungen dafür allerdings erst im Jahr 2021 erhalten. Daher machte Aptiv die Vorsteuer aus den innergemeinschaftlichen Erwerben erst für 2021 geltend. Die ungarische Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, nach ungarischem Recht hätte Aptiv die Vorsteuer nur durch eine Korrektur der USt-Erklärungen für 2016 bis 2018 geltend machen dürfen – was aber aufgrund der teilweisen Verjährung dieser Zeiträume nicht mehr vollumfänglich möglich war.
EuGH-Entscheidung
Der EuGH stellte zunächst fest, dass der Anspruch auf die Vorsteuer gem. Art. 167 MwStSystRL zwar zeitgleich mit dem Anspruch auf die abziehbare Steuer entstehe. Dies sei beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach Art. 69 i. V. m. Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL bei Ausstellung der Rechnung, bzw. spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat des Erwerbs folgt, der Fall. Ausübungsvoraussetzung sei aber gemäß Art. 178 Buchst. c MwStSystRL der Besitz der Rechnung. Damit sei der Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug kumulativ vorliegen, nämlich die Entstehung des Vorsteueranspruchs und der Erhalt der Rechnung.
Demnach habe Aptiv alles richtig gemacht. Unter der Prämisse, dass Aptiv im guten Glauben und nicht missbräuchlich gehandelt habe, verstoße es gegen die Grundsätze der Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität, Aptiv die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zu versagen. Dass die Mitgliedstaaten eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorsehen, sei zwar grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, aber die nationale Ausschlussfrist sei für 2021 noch nicht abgelaufen gewesen.
Einordnung
Deutschland hat von der Möglichkeit des Art. 181 MwStSystRL Gebrauch gemacht und fordert für den Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb keine Rechnung. Daher wäre der Fall, wenn er sich in Deutschland zugetragen hätte, anders ausgegangen: Der Unternehmer hätte den Vorsteuerabzug spätestens für den Erklärungszeitraum geltend machen müssen, in dem der Monat abläuft, der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb folgt, wenn die Rechnung nicht vorher eingegangen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Es hätte also eine Korrektur für die Jahre 2016 bis 2018 erfolgen müssen, wenn der Vorsteuerabzug in den entsprechenden Erklärungen nicht geltend gemacht wurde. Dass die Möglichkeit der Korrektur der Verjährung unterliegt, ist per se nicht unionsrechtswidrig, sodass der Unternehmer in Deutschland seinen Vorsteuerabzug nach Ablauf der Verjährungsfrist verloren hätte.
Autorin: Nadia Schulte