Überblick zu den vereinfachten EU Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen für Unternehmen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
Die Europäische Union hat den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu abgesteckt. Nach monatelangen politischen Verhandlungen haben die EU-Institutionen im Dezember 2025 eine Einigung über die sogenannte „Content“-Richtlinie erzielt, deren endgültiger Text am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dies erfolgte genau ein Jahr nach dem Start des Überarbeitungsprozesses durch die Europäische Kommission zur Vereinfachung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und der CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) als Teil des „Omnibus I“-Pakets.
Dieses Maßnahmenpaket zur Vereinfachung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, indem regulatorische Anforderungen gestrafft und administrative Belastungen reduziert werden. Nach der überarbeiteten CSRD gelten die Berichtspflichten künftig nur noch für die größten Unternehmen in der Union. Infolgedessen unterliegt ein erheblicher Teil der Unternehmen, die ursprünglich unter die Richtlinie fallen sollten, künftig nicht mehr der verpflichtenden Berichterstattung. Während der Grundsatz beibehalten wurde, Nicht‑EU‑Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in der EU weiter einzubeziehen, wurden auch hier die maßgeblichen Schwellenwerte gegenüber der ursprünglichen CSRD angehoben.
Vor diesem Hintergrund bieten unsere deutsch- und englischsprachigen Leitfäden praxisnahe Einblicke für EU‑ wie auch Nicht‑EU‑Unternehmen. Sie können als erste Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob das eigene Unternehmen in den Anwendungsbereich der überarbeiteten CSRD fällt und welche Rahmenwerke für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Darüber hinaus helfen sie dabei, den Zeitpunkt der Anwendung zu bestimmen und die damit verbundenen Umsetzungsherausforderungen zu bewältigen.
Zentrale Fragen in unseren Leitfäden:
Warum wurde die CSRD überarbeitet?
Die EU hat die CSRD überarbeitet, um den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken, ohne dabei auf Nachhaltigkeitsinformationen großer wirtschaftlicher Akteure im Binnenmarkt zu verzichten.
Was ist neu gegenüber dem ursprünglichen Anwendungsbereich der CSRD?
Im Anwendungsbereich verbleiben nur noch EU‑Unternehmen (sowie Nicht‑EU‑Emittenten) mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € und durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie andere große Unternehmen wurden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Nicht‑EU‑Unternehmen mit Tätigkeit in der Union bleiben weiterhin im Anwendungsbereich, unterliegen jedoch höheren Schwellenwerten.
Welche weiteren wesentlichen Änderungen beinhaltet die überarbeitete CSRD?
Zu den zentralen Änderungen zählen insbesondere erweiterte Ausnahmeregelungen, eine stärkere Begrenzung entlang der Wertschöpfungskette, der Wegfall sektorspezifischer Standards sowie der Verzicht auf den Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit.
Ab wann gilt die überarbeitete CSRD?
Unternehmen, die neu in den Anwendungsbereich fallen, berichten erstmals über das Geschäftsjahr 2027 (Veröffentlichung im Jahr 2028). Für Nicht‑EU‑Unternehmen gilt die Berichterstattung erstmals für das Geschäftsjahr 2028 (Veröffentlichung im Jahr 2029).
Wie sind Unternehmen außerhalb der EU von der überarbeiteten CSRD betroffen?
Nicht‑EU‑Unternehmen mit Börsennotierung in der EU unterliegen denselben Anforderungen wie EU‑Unternehmen. Nicht‑EU‑Unternehmensgruppen mit wesentlicher Geschäftstätigkeit in der EU müssen spezifische Berichtsanforderungen erfüllen.
Erfahren Sie in unseren deutsch- und englischsprachigen Leitfäden mehr darüber, wie sich die überarbeitete CSRD auf Unternehmen innerhalb und außerhalb der Union auswirkt.
Dokumente
Forvis Mazars – Die überarbeitete CSRD im Überblick
Forvis Mazars – Navigating the revised CSRD Non EU-focus
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