Änderung des IDW PS 650 „Zum erweiterten Umfang der Jahresabschlussprüfung von Krankenhäusern nach Landeskrankenhausrecht“

08.10.2019 – Seit dem 1.1.2019 müssen Bestätigungsvermerke – auch für Abschlüsse von Krankenhäusern – im neuen Format gem. IDW PS 400 n. F. „Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks“ erteilt werden. Der IDW-Prüfungsstandard: Zum erweiterten Umfang der Jahresabschlussprüfung von Krankenhäusern nach Landeskrankenhausrecht (lDW PS 650) musste deshalb überarbeitet werden.

In Bestätigungsvermerken alter Fassung wurden bisher in der Praxis häufig Zusätze hinsichtlich der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln aufgenommen. Dies betrifft vor allem Krankenhäuser in Bundesländern, die nach Landesrecht eine Prüfung des Jahresabschlusses und einzelne Erweiterungen (Fördermittel, Geschäftsführung, wirtschaftliche Lage) vorschreiben (z. B. NRW, Hamburg).

Im überarbeiteten IDW PS 650 n. F. wurde nunmehr vor allem klargestellt, dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk gemäß IDW PS 400 n. F., Tz. 66, über die in der IDW PS 400er-Reihe zum Bestätigungsvermerk geregelten Grundsätze hinaus um zusätzliche Aussagen nur dann erweitern darf, wenn gesetzliche Vorschriften eine solche Erweiterung ausdrücklich verlangen. Da dieses aber derzeit in keiner einzigen landesgesetzlichen Vorschrift gefordert wird, ist eine solche Erweiterung nicht sachgerecht. Über das Ergebnis aus Erweiterungen des Auftrags zur Abschlussprüfung ist in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichts und ggf. zusätzlich in einem gesonderten Vermerk zu berichten.

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