Keine Entgeltfortzahlung bei entzündeter Tätowierung

Tätowierungen sind heute allgegenwärtig. Doch was passiert, wenn sich eine Tätowierung entzündet und der*die Arbeitnehmer*in infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt? Besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Das LAG Schleswig-Holstein hat hierzu eine viel beachtete Entscheidung getroffen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.05.2025, 5 Sa 284a/24).

Die Entscheidung im Überblick

Nach Auffassung des LAG müsse nach einer Tätowierung damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Mit der Einwilligung in die Tätowierung nehme der*die Arbeitnehmer*in das Risiko einer Komplikation bewusst in Kauf. Träte infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit ein, bestünde kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit anzulasten sei.

Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur derjenige*diejenige Arbeitnehmer*in, der*die in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dabei ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Erforderlich ist ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse, also ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin, eine Pflegehilfskraft, hatte sich am Unterarm tätowieren lassen. In der Folgezeit entzündete sich die tätowierte Stelle, was zur Arbeitsunfähigkeit führte. Die Klägerin meldete sich daraufhin krank und legte entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum ab.

Nach Auffassung der Klägerin stehe ihr Entgeltfortzahlung für die zeitlich von der Tätowierung zu trennende, nachfolgende Entzündung der Haut zu. Ihr sei insoweit kein Verschulden i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorzuwerfen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass eine solche Infektion auftrete. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin habe in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre nicht mehr zum normalen Krankheitsrisiko und könne der Arbeitgeberin nicht aufgebürdet werden.

Das ArbG Flensburg, Urt. v. 24. Oktober 2024, 2 Ca 278/24, hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin zwar infolge der Krankheit an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert gewesen sei, ihr jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zustehe, da die Arbeitsunfähigkeit nicht ohne ihr Verschulden eingetreten sei.

Wesentliche Erkenntnisse des Urteils

Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zu, da sie die Arbeitsunfähigkeit verschuldet habe.

Das Gericht begründete dies damit, dass die Klägerin ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffe. Sie habe die durch die bakterielle Infektion hervorgerufene Entzündung der Haut schuldhaft herbeigeführt, da sie mit dieser Komplikation habe rechnen müssen. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass eine Komplikation in bis zu 5 % der Fälle auftrete. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung bereits dann als „häufig“ eingestuft, wenn sie in mehr als 1 %, aber weniger als 10 % der Fälle auftrete. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt. Dieses Verhalten stelle damit zugleich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin, ihre Gesundheit zu erhalten, dar. Die Tätowierung war dabei auch kausal für die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der Klägerin, da ohne die Hautverletzung durch die Tätowierung das Eindringen der Bakterien und die anschließende Entzündung nicht möglich gewesen wären.

Für die Frage des Verschuldens bei Komplikationen nach medizinisch nicht indizierten Eingriffen hat das BAG eine Unterscheidung entwickelt. Wird durch einen solchen Eingriff willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vor. Ein Verschulden scheidet hingegen aus, wenn bei einem nach anerkannten medizinischen Standards durchgeführten Eingriff eine Komplikation auftritt, mit der nicht gerechnet werden musste. Im vorliegenden Fall konnte das LAG offenlassen, ob für Tätowierungen, die anders als Operationen nicht nach medizinischen Standards von einem Arzt vorgenommen werden, ein noch strengerer Maßstab gilt. Denn die Klägerin habe jedenfalls mit der Komplikation rechnen müssen. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin als Pflegehilfskraft einen körperlich anstrengenden Beruf mit engem Patientenkontakt ausübe, was das Risiko einer Entzündung sogar noch erhöht haben dürfte. Im Ergebnis habe die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit infolge der Entzündung des Arms daher mit zumindest bedingtem Vorsatz und damit schuldhaft i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG herbeigeführt.

Das LAG sah seine Entscheidung auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG zu Sportunfällen. Danach handelt schuldhaft, wer sich sportlich in einer Weise betätigt, die seine*ihre Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, oder wer in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart verstößt. Ein Sport gilt als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein*e gut ausgebildete*r Sportler*in es bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln nicht vermeiden kann, wenn er*sie sich also unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.

Schließlich sah das LAG das Ergebnis durch die Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V gestützt. Danach kann die Krankenkasse Versicherte, die sich durch eine Tätowierung eine Krankheit zugezogen haben, an den Kosten beteiligen und das Krankengeld versagen. Auch wenn diese Norm nur die Krankenkassen betreffe, lasse sich ihr entnehmen, dass der Gesetzgeber Tätowierungen mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden sieht und dieses Risiko demjenigen zuweist, der es veranlasst hat.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BAG, 5 AZN 370/25).

Praxishinweise

Arbeitgeber dürften das Urteil begrüßen, da es den Grundsatz bestätigt, dass bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung zu leisten ist.

Auf Arbeitnehmerseite ist die Entscheidung nicht ohne Kritik geblieben. Insbesondere wird diskutiert, ob die Annahme eines bedingten Vorsatzes bei einem derartigen Komplikationsrisiko nicht zu weitgehend ist. Konsequent weitergedacht könnte dieser Maßstab auch auf andere Bereiche der privaten Lebensführung übertragen werden, etwa auf Freizeitaktivitäten oder kosmetische Eingriffe wie Piercings.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, bei Kenntnis der näheren Umstände einer Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG in Betracht kommt.

Sollten Sie Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zu vergleichbaren Konstellationen haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

 

Autorin: Eva-Kathrin Dittrich

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