Vorläufige Agendaentscheidungen des IFRS IC zur Tagesordnung: Prinzipal versus Agent: Software-Wiederverkäufer (IFRS 15)

Zu dem Thema Software-Wiederverkäufer als Prinzipal oder Agent hat das IFRS IC eine vorläufige Agendaentscheidung getroffen, die bis zum 8. Februar 2022 kommentiert werden kann.

Die Agendaentscheidung ist hier abrufbar.

Das IFRS IC wurde gefragt, ob ein Händler von Softwarelizenzen bei der Anwendung von IFRS 15 ein Prinzipal oder ein Agent ist. Die Anfrage bezog sich auf folgenden Sachverhalt:

  1. Der Händler hat eine Vertriebsvereinbarung mit einem Softwarehersteller geschlossen, die:
    • dem Händler das Recht einräumt, die Standardsoftwarelizenzen des Herstellers an Kunden zu verkaufen;
    • den Hersteller verpflichtet, jeden Kunden vor dem Verkauf der Softwarelizenzen zu beraten, um die Art und die Anzahl der Softwarelizenzen zu ermitteln, die den Bedürfnissen des Kunden entsprechen, und
    • dem Händler das Recht gibt, die Preise für die an die Kunden zu verkaufenden Softwarelizenzen festzulegen.
  2. Der Händler berät den potenziellen Kunden über die zum Verkauf angebotenen Softwarelizenzen. Die Art der Beratung vor dem Verkauf hängt von den Bedürfnissen des Kunden ab:
    • Erwirbt der Kunde keine Softwarelizenzen, zahlt er nichts für die Beratung. Zwischen dem Hersteller und dem Kunden kommt kein Vertrag zustande.
    • Entscheidet sich der Kunde, eine bestimmte Art und Anzahl von Softwarelizenzen zu erwerben, handelt der Händler den Verkaufspreis mit dem Kunden aus, gibt im Namen des Kunden eine Bestellung beim Softwarehersteller auf (und bezahlt den Hersteller) und stellt dem Kunden den vereinbarten Preis in Rechnung.
  3. Der Softwarehersteller stellt dem Kunden die bestellten Softwarelizenzen, die auf den Namen des Kunden ausgestellt sind, über ein Softwareportal und den für die Aktivierung erforderlichen Schlüssel zur Verfügung. Der Softwarehersteller und der Kunde schließen einen Vertrag ab, in dem das Recht des Kunden zur Nutzung der Software, eine Garantie für die Funktionalität der Software und die Laufzeit der Lizenz festgelegt sind.
  4. Wenn der Händler den Kunden in Bezug auf die Art oder die Anzahl der zu bestellenden Softwarelizenzen (die den Bedürfnissen des Kunden nicht entsprechen) falsch berät, kann der Kunde die Lizenzen ablehnen. Der Händler kann weder die nicht abgenommenen Lizenzen an den Softwarehersteller zurückgeben noch diese an einen anderen Kunden verkaufen.

Stellungnahme des IFRS IC:

Bei der Klärung der Frage, ob der Händler als Prinzipal oder als Agent handelt, sind zunächst die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die für den Kunden bereitgestellt werden sollen.

In dem vorliegenden Sachverhalt enthält der Vertrag des Händlers mit einem Kunden die ausdrückliche Zusage, eine bestimmte Art und Anzahl von Standardsoftwarelizenzen an den Kunden zu übertragen. Die erfolgte Beratung des Händlers wird nicht als eine separate Leistungsverpflichtung eingestuft, da die Beratungsleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem Kunden bereits erbracht wurde. Folglich besteht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur eine Leistungsverpflichtung, nämlich die Standardsoftwarelizenzen auf den Kunden zu übertragen.

Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, wer die Verfügungsgewalt über das festgelegte Gut oder die Dienstleistung besitzt, bevor dieses Gut oder die Dienstleistung auf den Kunden übertragen wird (IFRS 15.B34A). Ein Unternehmen gilt als Prinzipal, wenn es die Verfügungsgewalt über das festgelegte Gut oder die festgelegte Dienstleistung innehat, bevor dieses Gut oder die Dienstleistung auf einen Kunden übertragen wird (Paragraf B35).

In Bezug auf die Beurteilung, ob der Händler in dem vorgelegten Sachverhalt die Standardsoftwarelizenzen kontrolliert, bevor sie an den Kunden übertragen werden, hat das IFRS IC keine eindeutige Entscheidung getroffen. Als Hilfestellung bei der Beurteilung, ob der Händler Prinzipal oder Agent ist, d. h. ob er die Beherrschung über die Standardsoftwarelizenzen vom Softwarehersteller erlangt, bevor sie an den Kunden übertragen werden, dienen die Indikatoren in Paragraf IFRS 15.B37.

Das IFRS IC stellte ferner fest, dass die Einschätzung, ob der Händler ein Prinzipal oder ein Agent ist, ermessensbehaftet ist und von den spezifischen Bedingungen der jeweiligen Verträge abhängt.

Abschließend stellte das IFRS IC fest, dass die Grundsätze und Anforderungen in den IFRS-Standards eine angemessene Grundlage für einen Händler darstellen, um zu bestimmen, ob er in dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt Auftraggeber (Prinzipal) oder Vermittler (Agent) für die einem Kunden bereitgestellten Standardsoftwarelizenzen ist. Infolgedessen hat das IFRS IC beschlossen, den Arbeitsplan nicht um ein Standardsetzungsprojekt zu erweitern.

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