Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Am 30. Mai 2024 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der Klassifizierung und der Bewertung von Finanzinstrumenten.

Die Standardänderungen resultieren aus der ersten Phase von PIR zu IFRS 9: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (vgl. IFRS-Newsletter 3/2023 und IFRS-Newsletter 2/2024). Die vorgenommenen Standardänderungen führen zu Anpassungen und Klarstellungen zu:

  • finanziellen Verbindlichkeiten, die über elektronische Zahlungssysteme abgewickelt werden,
  • finanziellen Vermögenswerten mit bedingten Zahlungsbedingungen, 
  • nicht rückgriffsberechtigten finanziellen Vermögenswerten und 
  • vertraglich verknüpften finanziellen Vermögenswerten.

Des Weiteren sind für diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zusätzliche Angaben im Anhang zu machen.

Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt werden.

Gemäß IFRS 9 sind die finanziellen Verbindlichkeiten grundsätzlich am Erfüllungstag auszubuchen. Dies ist der Tag, an dem die Verbindlichkeit getilgt wird, d. h., sie wird erfüllt, aufgehoben oder verfällt. Bei finanziellen Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt werden, führt diese Regelung zu gravierenden Herausforderungen. Mit der neu eingeführten Regelung wird den Unternehmen erlaubt sein, die finanziellen Verbindlichkeiten noch vor dem Erfüllungstag auszubuchen, wenn das bilanzierende Unternehmen eine Zahlung bereits eingeleitet hat und die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind: 

  • Das Unternehmen hat keine praktische Möglichkeit, die Zahlungsanweisung zu widerrufen, zu stoppen oder zu stornieren; 
  • das Unternehmen hat aufgrund der erfolgten Zahlungsanweisung keine praktische Möglichkeit, auf die für die Erfüllung der Zahlung erforderlichen Zahlungsmittel zuzugreifen; und 
  • das Abwicklungsrisiko wird als unbedeutend eingestuft. Dies trifft dann zu, wenn:
    • die Abwicklung der Zahlungsanweisung aufgrund eines standardisierten Prozesses erfolgt; 
    • es besteht nur eine kurze Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung eingeleitet wird, und dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei tatsächlich die Zahlungsmittel erhält; 
    • umgekehrt ist das Abwicklungsrisiko als bedeutend einzustufen, wenn die Ausführung der Zahlungsanweisung von der Fähigkeit des Unternehmens abhängt, am Erfüllungstag Zahlungsmittel zu liefern, z.B. im Falle eines Ausfalls des Unternehmens. 

Das ausgeübte Wahlrecht muss konsequent auf alle Zahlungen angewandt werden, die über das gleiche elektronische Zahlungssystem in einem Unternehmen abgewickelt werden

Finanzielle Vermögenswerte mit bedingten Zahlungsbedingungen

Das IASB hat weitreichende Änderungen der Kriterien zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen, um den Krediten mit ESG-Bedingungen die Aufnahme in diese Kategorie zu ermöglichen.

Die Änderung führt zu zwei Klarstellungen beim Test, der feststellen soll, ob ein finanzieller Vermögenswert ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalertrag beinhaltet (solely payments of principal and interest, SPPI-Test), wenn der Vermögenswert bedingte Zahlungsbedingungen, die nicht direkt mit dem Kreditrisiko korrelieren, beinhaltet, wie z.B. das Erreichen eines ESG-Ziels.

1) Klarstellung des Konzepts einer „elementaren Kreditvereinbarung“

Bei der Beurteilung, ob die vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen, muss eine Einheit möglicherweise die verschiedenen Zinselemente (z.B. Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes, Entschädigung für das Kreditrisiko) separat betrachten.

Finanzielle Vermögenswerte mit bedingten Zahlungsbedingungen Das IASB hat weitreichende Änderungen der Kriterien zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen, um den Krediten mit ESG-Bedingungen die Aufnahme in diese Kategorie zu ermöglichen. Die Änderung führt zu zwei Klarstellungen beim Test, der feststellen soll, ob ein finanzieller Vermögenswert ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalertrag beinhaltet (solely payments of principal and interest, SPPI-Test), wenn der Vermögenswert bedingte Zahlungsbedingungen, die nicht direkt mit dem Kreditrisiko korrelieren, beinhaltet, wie z.B. das Erreichen eines ESG-Ziels. Die Beurteilung der einzelnen Elemente konzentriert sich auf die qualitative Art der Risiken oder Kosten, für die der Kreditgeber entschädigt wird. Um den SPPI-Test zu bestehen, müssen die vertraglichen Zahlungsströme des Finanzinstruments direkt mit einer Variablen korrelieren, die die Risiken oder Kosten einer elementaren Kreditvereinbarung darstellt. Ein Instrument besteht den Test nicht, wenn es an den Preis einer Aktie, eines Rohstoffs, den Kohlenstoffindex oder an die eigene wirtschaftliche Leistung des Unternehmens gekoppelt ist, auch wenn solche Vertragsbedingungen auf dem Markt, auf dem das Unternehmen tätig ist, üblich sind.

Darüber hinaus ist jede Anpassung der Höhe der Vergütungskomponente des Kredits ebenfalls zu berücksichtigen: Wenn die Anpassung(en) einen erheblichen Unterschied zu den vertraglichen Zahlungsströmen bewirken, kann das Instrument möglicherweise den SPPI-Test nicht bestehen.

2) Klarstellung, wie diese Grundsätze angewandt werden

Die zweite Klarstellung bezieht sich darauf, wie diese Prinzipien angewendet werden. Es wird klargestellt, unter welchen Bedingungen ein Instrument den SPPI-Test bestehen kann, wenn die Art eines bedingten Ereignisses nicht direkt mit Änderungen der Risiken und Kosten einer elementaren Kreditvereinbarung zusammenhängt (z.B. der Schuldner erreicht eine Reduzierung der CO2-Emissionen). In solchen Fällen kann das Instrument dennoch den SPPI-Test bestehen, vorausgesetzt, dass: 

  • die vertraglichen Zahlungsströme vor und nach dem Eintritt des bedingten Ereignisses, unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit und isoliert betrachtet, ausschließlich aus Kapital- und Zinszahlungen bestehen; und 
  • die vertraglichen Zahlungsströme, die sich aus dem bedingten Ereignis ergeben, sich nicht wesentlich von den Zahlungsströmen eines ähnlichen finanziellen Vermögenswerts ohne ein solches bedingtes Ereignis unterscheiden und keine Investition in bestimmte Vermögenswerte oder Zahlungsströme darstellen. Eine solche Einschätzung kann qualitativ oder in Ermangelung dessen auch quantitativ erfolgen.

Zusätzlich werden zwei Beispiele in IFRS 9 eingefügt, die veranschaulichen sollen, wie der Ansatz für Kredite, die an ESG-Leistungskriterien indexiert sind, funktionieren kann. Ein Beispiel erfolgt für den bestandenen SPPI-Test (IFRS 9.B4.1.13) und ein Beispiel für den nicht bestandenen SPPI-Test (IFRS 9.B4.1.14).

Nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte

Der geänderte IFRS 9 konkretisiert die Klassifizierung für rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte (sog. financial assets with non-recourse features). Die Änderung sieht vor, dass Rückgriffsbegrenzungen sowohl über die Laufzeit des Finanzinstruments als auch bei Ausfall Bestand haben müssen, damit finanzielle Vermögenswerte Non-Recourse-Merkmale aufweisen und dem SPPI-Kriterium entsprechen.

Vertraglich verknüpfte finanzielle Vermögenswerte

Vertraglich verknüpfte Instrumente (contractually linked financial assets, CLIs) werden von einer Zweckgesellschaft (special purpose vehicle, SPV) emittiert und durch zugrunde liegende finanzielle Vermögenswerte, die von dieser gehalten werden, besichert.

Für die Beurteilung, ob sie den SPPI-Test bestehen, besagt die Änderung, dass diese Instrumente die Definition von finanziellen Vermögenswerten mit Non-Recourse-Merkmalen erfüllen und zusätzliche spezifische Eigenschaften aufweisen. Es wird festgelegt, dass die Anforderungen an CLIs gemäß IFRS 9.B4.1.21 bis B4.1.26 gelten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Zahlungen an die Anleger werden durch eine Wasserfall-Zahlungsstruktur priorisiert und 
  • die Priorisierung der Zahlungen führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der vertraglichen Rechte einiger Anleger für den Fall, dass durch die zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerte keine ausreichenden Zahlungsströme generiert werden.

Einige Transaktionen, bei denen eine Zweckgesellschaft mehrere Tranchen von Schuldtiteln ausgibt, die auf den ersten Blick oben genannte Bedingungen zu erfüllen scheinen, müssen jedoch einer eingehenderen Analyse unterzogen werden. Wenn z.B. eine Zweckgesellschaft nachrangige Schuldtitel ausgibt und diese Instrumente – die praktisch nicht an Dritte verkauft werden können – von der Unternehmung gehalten werden, welche die Forderungen an die Zweckgesellschaft verkauft hat (der Sponsor), dann sollen die Regeln für CLIs nicht auf diese Instrumente angewendet werden. In diesemFall hat die Zweckgesellschaft nur eine Tranche von Instrumenten emittiert, die an Dritte verkauft werden können, nämlich die vorrangigen Schuldtitel. Die nachrangigen Schuldtitel hingegen sind dazu da, um eine verbesserte Kreditbesicherung zu bieten. Die Inhaber der vorrangigen Schuldtitel müssen die Regeln für nicht rückgriffsberechtigte finanzielle Vermögenswerte anwenden, um festzustellen, ob ihre Vermögenswerte den SPPI-Test bestehen (IFRS 9.B4.1.20A).

Schließlich erweitert die Änderung bei der Anwendung der Look-through-Beurteilung auf CLIs den Anwendungsbereich auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte, die teilweise nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, wie z.B. Forderungen aus Leasingverhältnissen, vorausgesetzt, dass ihre Kapitalflüsse „äquivalent“ zu den reinen Zahlungen von Kapital und Zinsen sind (IFRS 9.B4.1.23). Die Bedingung der Gleichwertigkeit ist nicht erfüllt, wenn die Leasingforderungen einem Restwertrisiko unterliegen oder an einen Mietrendite-Index gebunden sind.

Angaben im Anhang

Die Änderungen an IFRS 7 führen zusätzliche Angaben ein: 

  • für Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (ohne Umgliederung in die Gewinn- und Verlustrechnung): 
    -  Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Berichtsperiode, wobei zwischen denjenigen zu unterscheiden ist, die sich auf Instrumente beziehen, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, und solchen, die sich auf Instrumente beziehen, die zum Abschlussstichtag gehalten werden; 
    -  alle Übertragungen der kumulierten Gewinne oder Verluste innerhalb des Eigenkapitals in Bezug auf die Beteiligungen, die während dieser Berichtsperiode ausgebucht wurden. 
  • Für Finanzinstrumente mit bedingten Zahlungsbedingungen, die nicht direkt mit dem Kreditrisiko korrelieren, sind detaillierte Angaben für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten zu machen. 

Erstmalige Anwendung der Änderungen

Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Unternehmen können sich für eine vorzeitige Anwendung der Änderungen entscheiden, entweder vollständig oder nur für den Teil, der sich auf die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten sowie die damit verbundenen Angaben bezieht. Speziell für finanzielle Vermögenswerte muss das Unternehmen die Bewertungskategorie und den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte vor und nach der Anwendung der Änderungen darstellen.

Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden, jedoch dürfen Unternehmen frühere Perioden nur dann anpassen, wenn dies ohne Berücksichtigung rückwirkender Erkenntnisse möglich ist.


 

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 4-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.