Public Corporate Governance Kodex (PCGK) neu gefasst und ergänzt

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2023 eine überarbeitete Version des PCGK verabschiedet. Neben der Verwaltungsvorschrift wurde auch der Mustergesellschaftsvertrag modifiziert. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen.

Digitalisierungspotenziale sollen besser genutzt werden

Das für den PCGK zuständige Bundesministerium der Finanzen schreibt, dass durch die Neufassung des PCGK die Digitalisierungspotenziale der öffentlichen Unternehmen angehoben werden sollen. Nach Ziffer 5.5.4 sollen Geschäftsführungen möglichst verlässliche Rahmenbedingungen für digitale Arbeitsformen, mobiles Arbeiten, eine Flexibilisierung der Arbeitszeit und Kinderbetreuungsmöglichkeiten schaffen. In der Praxis waren hier in der Vergangenheit allerdings oft weniger die Governance-Vorgaben des Bundes ein Problem als die arbeits- und versicherungsrechtlichen Unsicherheiten.

Für die Sitzungen von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sieht der Mustergesellschaftsvertrag nunmehr vor, dass diese auf Anordnung des*der jeweiligen Vorsitzenden als Video- und/oder Telefonkonferenzen abgehalten werden können. Bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich. Sitzungen können damit in der Zukunft deutlich flexibler abgehalten werden.

Verpflichtender Nachhaltigkeitsbericht

Schon die vorherige Version des PCGK sah die Pflicht zur nachhaltigen Unternehmensführung vor. Das war sowohl in Ziffer 5.5 des PCGK geregelt als auch in § 2.1 des Mustergesellschaftsvertrags. Der Corporate- Governance-Bericht sollte zudem Aussagen zu den Nachhaltigkeitsaktivitäten des Unternehmens treffen.

Der PCGK reagiert jetzt auf die neuen gesetzlichen Pflichten und ordnet eine zusätzliche eine Nachhaltigkeitsberichterstattung an: Nach § 8.1.3 sollen Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung des Bundes einen Nachhaltigkeitsbericht einschließlich menschenrechtlicher Berichtspflicht erstellen, sofern dies nicht ohnehin aufgrund gesetzlichen Vorgaben notwendig ist. Hier kommt auf die Gesellschaften also ein zusätzlicher – und bei kleinen Gesellschaften des Bundes auch „übergesetzlicher“ – Aufwand zu.

Einzelvertretungsbefugnis einfacher möglich

Zudem wurden im Mustergesellschaftsvertrag die Regeln zur Einzelvertretungsbefugnis geringfügig gelockert. Nach dem PCGK 2020 konnte Einzelvertretungsbefugnis nur im Ausnahmefall erteilt werden. Das war nur dann der Fall, wenn die Einzelvertretungsbefugnis zur Vornahme einzelner Geschäfte und Maßnahmen oder zur Vermeidung und Führungslosigkeit zwingend erforderlich gewesen ist. Nach der Neufassung ist in § 5 Abs. 4 nur noch davon die Rede, dass einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden kann. In der Fußnote wird allerdings noch darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit zur Einzelvertretungsbefugnis nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden soll. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig eine höhere Typisierung von Einzelvertretungsbefugnissen beschlossen werden kann.

Handlungsbedarf für Gesellschaften des Bundes

Wo die Flexibilisierungen der Governance genutzt werden sollen, um digitale Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen durchzuführen, werden in der Regel Änderungen von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnungen notwendig sein. Die Nachhaltigkeitsberichtspflicht trifft auch ohne Anpassungen all jene Unternehmen, die in ihrem Gesellschaftsvertrag auf den PCGK verweisen.

Autoren

Dr. Berthold Haustein
+49 341 60 03 2228

Camillo Gaul
+49 30 208 88 1405

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