FG Münster - Spendenabzug bei Zahlungen des Alleingesellschafters an eine gemeinnützige GmbH

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.09.2025 (Az. 1 K 102/23 E) zu zwei praxisrelevanten Fragen Stellung genommen:
1) Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Alleingesellschafters an die gGmbH als Spenden nach § 10b EStG
2) Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit

Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)

Der Kläger gründete als Alleingesellschafter eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), deren steuerbegünstigter Zweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Das zuständige Finanzamt erkannte die gGmbH als steuerbegünstigte Körperschaft iSd. §§ 51 ff. AO an. Daneben war der Kläger auch Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes, welches er an die gGmbH zum Betrieb eines Museums vermietete.

Im zugrundeliegenden Mietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Betriebskosten vereinbart. Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gab der Kläger eine Patronatserklärung ab, in der er insbesondere zusicherte, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass diese alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen könne. Zusätzlich erklärte der Kläger, dass er monatlich mindestens einen konkreten Betrag sowie – aufgrund einer zu erstellenden Mittelprognose – den sonstigen „finanziellen Bedarf der gGmbH spenden“ werde.

In Erfüllung dieser Erklärung leistete der Kläger regelmäßig Beträge an die gGmbH, die diese für ihre laufenden Verpflichtungen, insbesondere für die Mietzahlungen an den Kläger, verwendete. Der Kläger wiederum verwendete die Mietzahlungen für den monatlichen Kapitaldienst (Zins und Tilgung) gegenüber seiner Bank, die den Kauf des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes finanziert hatte. Die gGmbH stellte für die Zahlungen des Klägers jeweils Zuwendungsbestätigungen aus, die der Kläger im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machte.

Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen, jedenfalls soweit sie vom Kläger für die Übernahme der Mieten an die gGmbH geleistet wurden, nicht als Spenden an, da es an der Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit fehle. Zudem stellte das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers bei der (teilweise verlustträchtigen) Vermietung in Frage und sah die Gestaltung insgesamt als rechtsmissbräuchlich an.

Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein und machte im Klageverfahren geltend, dass die Zahlungen (Zuwendungen) freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgt seien. Insbesondere habe die gGmbH die Mittel nicht zweckgebunden verwenden müssen. Außerdem sei der Mietvertrag fremdüblich und tatsächlich durchgeführt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe des FG Münster

Das Gericht gab der Klage statt und stellte klar, dass die Zahlungen als Spenden im Sinne des § 10b EStG zu berücksichtigen seien. Die Begründung des Gerichts ist vielschichtig und enthält wichtige Grundsätze für die steuerliche Anerkennung vergleichbarer Gestaltungen.

Nach Auffassung des Gerichts waren die Zahlungen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden. Eine freiwillig übernommene rechtliche Bindung – wie hier durch die Patronatserklärung – schließt die Freiwilligkeit nicht von vorneherein aus. Maßgeblich ist, dass die Zuwendungen ohne konkrete Verwendungsauflage erfolgten und der gGmbH zur freien Verfügung standen.

Hinzu kommt, dass die Zuwendungen einerseits und die Mietzahlungen andererseits auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bzw. Rechtsverhältnissen beruhen. Dies sei nach Ansicht des Gerichts für die steuerliche Beurteilung entscheidend. Das FG Münster verwies in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Entscheidung des BFH (Urt. vom 26.04.2023, X R 4/22), wo ein Spendenabzug zugelassen wurde, obwohl dem Spender der zunächst zugewendete Betrag vom Zuwendungsempfänger (Stiftung) als verzinsliches Darlehen „zurücküberlassen“ wurde. Der BFH stellte in der Entscheidung maßgeblich auf die Fremdüblichkeit ab und bejahte einen Spendenabzug unter der Voraussetzung, dass sowohl Darlehensgewährung als auch Darlehensbedingungen fremdüblich seien und der Darlehensvertrag auch tatsächlich durchgeführt werde.

Im Streitfall bejahte das FG die Fremdüblichkeit, da der Mietvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart waren. Zudem lag die vereinbarte Miete noch innerhalb des ortsüblichen Mietspiegels und wurde von der gGmbH regelmäßig gezahlt, was für eine tatsächliche Durchführung des Mietvertrages angeführt werden konnte. Dass die gGmbH die Mietzahlung überwiegend nur aufgrund der vom Kläger geleisteten Zuwendungen leisten konnte, sei – wegen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse (s.o.) – für die steuerliche Anerkennung des Mietvertrages unerheblich.

Das Gericht sah in der gewählten Konstruktion auch keine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO). Insbesondere waren die Zahlungen nicht als verdeckte Einlagen zu qualifizieren, da sie nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst waren, sondern freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der von der gGmbH verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hingegeben wurden.

Auch die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers im Rahmen der Vermietungstätigkeit hat das Gericht grundsätzlich bejaht. Zwar habe der Kläger mit der Vermietung Verluste erzielt. Derartige Verluste sind jedoch in der Anlaufphase – das FG stellte hier auf eine Periode von acht Jahren ab – nur dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn von vornherein und nach objektiver Beurteilung keine nachhaltigen Überschüssen erwirtschaftet werden können, wofür nach Auffassung des Gerichts im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich waren.

Praxisrelevanz

Das – nach unseren Informationen rechtskräftige – Urteil des FG Münster stärkt die steuerliche Anerkennung von Spenden und Mietverhältnissen zwischen Gesellschaftern und gemeinnützigen Körperschaften, sofern die genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Es steht im Kontext der aktuellen BFH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 13.07.2022, I R 52/20), die auch konzerninterne Zuwendungen unter bestimmten Bedingungen als zulässig ansieht. Es empfiehlt sich, bestehende Gestaltungen vor dem Hintergrund der Entscheidungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Für die Praxis bedeutet dies:

  • Zahlungen von Gesellschaftern an ihre gemeinnützigen Gesellschaften können als Spenden abziehbar sein, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen. Eine Patronatserklärung steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, sofern sie freiwillig abgegeben wurde.
  • Mietverträge zwischen Gesellschaftern und ihrer gGmbH sollten zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt werden.
  • Auch bei Anlaufverlusten kann die Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, wenn die Vermietung langfristig auf Überschusserzielung angelegt ist.

Autor*innen: Oliver Stein, Nikita Novikov

 

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