Geplante Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG durch das Wachstumschancengesetz

Die Regelung zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wurde eingeführt, um die Steuerbelastung von Mitunternehmerschaften denen der Kapitalgesellschaften anzugleichen. Nicht entnommene Gewinne können auf Antrag mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. SolZ/KiSt) besteuert werden. Entnahmen von begünstigten Gewinnen in den Folgejahren führen zu einer Nachversteuerung von 25 % (zzgl. SolZ/KiSt).

Aufgrund der Konzeption der Regelung wurde das Ziel der Angleichung der Steuerbelastung nur teilweise erreicht

Nach geltendem Recht mindern Entnahmen für Steuern wie auch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben den thesaurierungsfähigen Gewinn. Im Ergebnis führt dies, bei vollständiger Thesaurierung, zu einer Steuerbelastung von ca. 35 % und somit zu einem Nachteil von Mitunternehmerschaften von ca. 5 % gegenüber den Kapitalgesellschaften.

Reform der Thesaurierungsbesteuerung

Um diesen Nachteil zu beseitigen, soll mit dem Wachstumschancengesetz das Thesaurierungsvolumen ausgeweitet werden. Zusätzlich zum nicht entnommenen Gewinn soll das Thesaurierungsvolumen um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG (zzgl. SolZ) entnommen werden, erhöht werden. Zur Vereinfachung ist vorgesehen, dass Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten sollen. Ein Nachweis zur tatsächlichen Verwendung der Beträge zur Zahlung von Steuern muss nicht geführt werden.

Neben dieser Verbesserung für die Steuerpflichtigen sieht der Reformentwurf auch Verschärfungen der Regelung vor. Zukünftig soll es zu einer quotalen Nachversteuerung bei einer Übertragung von Teilbetrieben oder Teilen von Mitunternehmeranteilen kommen. Ebenso sollen bisher mögliche Zinsvorteile durch eine nachträgliche Antragstellung abgeschafft werden.

Bedeutung für die Praxis

Es ist zu begrüßen, dass ein höheres Thesaurierungsvolumen den Besteuerungsunterschied zwischen Kapital- und Personengesellschaften verringert. Die bisherige Kritik an der Regelung aufgrund der Komplexität der Ermittlung wird durch die Neuregelung nicht beseitigt, sondern erhöht. Bisher schon bestehende Schwächen, insbesondere bei der Nachversteuerung in Folgejahren, bleiben bestehen.
Es bleibt abzuwarten, ob nun mehr Unternehmen bzw. deren Gesellschafter die Regelung nutzen werden, um in einem sich verschlechternden wirtschaftlichen Umfeld zusätzliches Eigenkapital zu bilden. Steigende Personal-, Sach- und Zinskosten werden es voraussichtlich für immer mehr Betroffene notwendig machen, sich mit dieser Möglichkeit zu beschäftigen.

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Autor

Steffen Rapp
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