Erhebliche Anhebung der Intrastat-Anmeldeschwellen zum 1. Januar 2025
Anhebung der Intrastat-Anmeldeschwellen
Die neuen Anmeldeschwellen ab Januar 2025
- Für Versendungen besteht Meldepflicht, falls die Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 1 Mio. € überschreiten (früher: 500.000 €).
- Für Eingänge besteht Meldepflicht, falls die Erwerbe aus anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 3 Mio. € überschreiten (früher: 800.000 €).
Werden die Anmeldeschwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, besteht von dem Monat des Überschreitens an Meldepflicht.
Wer die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen. Er muss die Meldungen erst wieder aufnehmen, wenn eine der beiden Anmeldeschwellen überschritten wird. Es ist zulässig, weiterhin freiwillig Intrastat-Anmeldungen abzugeben.
Bereits abgegebene Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechtsänderungen unberührt. Wenn nötig sind sie zu berichtigen. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist aber nicht erforderlich.