EUSt-Entstehung bei zentraler Zollabwicklung

Der Unionszollkodex sieht als Vereinfachung die zentrale Zollabwicklung vor, bei der die Zollanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem der Gestellung abgegeben werden kann. Der neue § 21b UStG regelt, was in diesem Fall für die Einfuhrumsatzsteuer gilt.

Hintergrund

Die zentrale Zollabwicklung ist ein vereinfachtes Zollverfahren innerhalb der Europäischen Union, das es Unternehmen ermöglicht, ihre Zollanmeldungen an einer einzigen, selbst gewählten Zollstelle einzureichen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Ware physisch befindet oder wo sie in die EU eintritt. Dadurch können sämtliche zollrelevanten Formalitäten zentral gebündelt und verarbeitet werden, während die tatsächliche Gestellung und gegebenenfalls erforderliche Warenkontrollen an einem anderen Ort in der EU erfolgen. Dieses Verfahren bietet Unternehmen insbesondere dann Vorteile, wenn sie über mehrere Produktions-, Logistik- oder Eingangspunkte verfügen, da es Verwaltungsaufwand reduziert, interne Abläufe harmonisiert und eine einheitliche zollrechtliche Betreuung gewährleistet. Um die zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, ist eine entsprechende Bewilligung der Zollbehörden erforderlich, die meist den Nachweis zuverlässiger interner Kontrollstrukturen sowie eine sichere und elektronische Kommunikation mit dem Zoll voraussetzt. Insgesamt trägt die zentrale Zollabwicklung dazu bei, Prozesse zu beschleunigen, Ressourcen effizienter einzusetzen und die zollrechtliche Abwicklung innerhalb der EU deutlich zu vereinfachen.

Während also die Zollschuld in dem EU-Mitgliedstaat entsteht, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, kommt es bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) darauf an, wo die Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. § 21b Abs. 1 UStG regelt nun ausdrücklich, dass bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die EUSt am Ort der Gestellung entsteht, bzw. an dem Ort, an dem sich die Ware im Inland befindet, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorliegt.

Wenn die zentrale Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben wird, obwohl die Ware in Deutschland gestellt wird, würde die praktische Vereinfachung ausgehöhlt, würde man in Deutschland zusätzlich eine Steuererklärung für die Einfuhr fordern. Daher gilt nach § 21b Abs. 3 S. 1 UStG die Übermittlung der Zollanmeldung aus dem anderen Mitgliedstaat an die zuständige Zollbehörde in Deutschland als Steuererklärung. Voraussetzung ist, dass sie in bearbeitbarer Weise erfasst wurde und alle Angaben enthält, die zur Festsetzung der EUSt erforderlich sind. Außerdem muss der Anmelder bzw. sein Vertreter eine Bewilligung über den Zollaufschub der EUSt besitzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss in Deutschland eine Steuererklärung für die Einfuhr abgegeben werden.

Praktische Relevanz

Die Neuregelung stellt eine erhebliche praktische Vereinfachung für Unternehmen dar, die die zentrale Zollabwicklung nach Art. 179 UZK nutzen, da die gesonderte Steuererklärung in Deutschland entfällt. Erst dadurch kommen die Vorteile der zentralen Zollanmeldung voll zum Tragen, da Warenfluss und Erklärungspflichten komplett entkoppelt werden. Das senkt die Kosten für Compliance und eventuell Steuerberatung.

Zu beachten ist, dass § 21b UStG nur für in Deutschland gestellte oder (bei Befreiung von der Gestellung) sich befindende Ware gilt. Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen geprüft werden.

Autorin: Nadia Schulte, Friederike von Borries

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