Leistungen von Verwaltungsgemeinschaften

In der belgischen Rechtssache „Digipolis“ (T-575/24, Urteil vom 25. Februar 2026) befasste sich das EuG mit einer rechtlichen Fiktion, nach der Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft öffentlichen Rechts an ihre Mitglieder nicht steuerbar sein sollen.

Sachverhalt

Digipolis war eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die von den beiden belgischen Städten Gent und Antwerpen sowie deren öffentlichen Sozialhilfezentren gegründet wurde. Die Gründungsmitglieder haben Digipolis als beauftragter Vereinigung Verwaltungsaufgaben übertragen. Später traten weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten wie Kinderbetreuung und Stadtentwicklung ausübten, dieser Vereinigung bei. Digipolis erbrachte an ihre Mitglieder (und auch an Dritte) Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Telematikdienste, sowie Lieferungen von Computerhardware. Die Zahlungen der Mitglieder waren pauschal nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln zu leisten und sollten nur die Kosten der Vereinigung decken.

In Belgien gab es eine verwaltungsrechtliche Duldung, basierend auf der sogenannten Emanationstheorie, nach der Leistungen der Vereinigung an ihre Mitglieder als nicht steuerbare Innenleistungen gelten – quasi als Leistungen an sich selbst. Das vorlegende belgische Gericht fragte, ob dies gegen die MwStSystRL und gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoße, und ob im Hinblick auf diese Frage zwischen nichtunternehmerischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Unternehmern als Leistungsempfängern zu unterscheiden sei.

EuG-Entscheidung

Selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen

Das EuG stellt zunächst fest, dass die Vereinigung Leistungen gegen Entgelt an ihre Mitglieder erbringt. Die pauschalen Verteilungsschlüssel und die Beschränkung auf einen kostendeckenden Betrag ändern daran nichts. Digipolis übe eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, weil die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt sei und die Entgelte jedenfalls die Kosten deckten, sodass sie nicht mit Gebühren gleichgesetzt werden können. Die Bedingungen, unter denen Digipolis ihre Leistungen erbringe, seien denen von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbrachten Leistungen ausreichend angenähert. Digipolis habe ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung, in eigener Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko – also selbstständig – ausgeübt, da sie nicht in einem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zum Staat gestanden habe. Zwar sei ihre Autonomie de facto u. a. dadurch eingeschränkt gewesen, dass ihre Leitungsorgane aus Vertretern ihrer Mitglieder bestanden. Wichtiger sei aber, dass sie eine eigenständige juristische Person mit eigenständiger Satzung, Sitz, Organen, Kapital, Vermögen, Haushalt und Angestellten gewesen sei.

Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt

Digipolis sei als beauftragte Vereinigung zwar eine Einrichtung öffentlichen Rechts, die Voraussetzungen, sie als Nichtsteuerpflichtige zu behandeln, lägen aber dennoch nicht vor: Das EuG sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Digipolis die in Rede stehenden Tätigkeiten ausübe, indem sie von hoheitlichen Befugnissen Gebrauch mache. Vielmehr scheine sie ihre Tätigkeit unter gleichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer auszuüben. Außerdem könne die Behandlung von Digipolis als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Bedeutung des Status der Mitglieder

Allein die Tätigkeit des Leistenden bestimme, ob eine steuerbare Leistung vorliege. Ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts sei, sei demgegenüber unbeachtlich.

Nach alldem bedürfe die Frage der Neutralität keiner Prüfung mehr.

Emanationstheorie

Die Emanationstheorie führe nach belgischem Recht zu einer Fiktion, wonach Leistungen der Vereinigung an ihre Mitglieder als nicht steuerbare Innenleistungen zu behandeln seien, auch wenn keine Organschaft vorliege. Damit führe sie zu einer in der MwStSystRL nicht vorgesehenen Nichtbesteuerung, was unzulässig sei.

Einordnung

Die Emanationstheorie ist eine Besonderheit des belgischen Rechts, die in Deutschland keine Entsprechung hat. Eine umsatzsteuerliche Organschaft käme nach deutschem Recht nicht in Betracht, da Digipolis mehrere Mitglieder (und damit potenzielle Organträger) hat und eine Mehrmütterorganschaft nicht möglich ist.

Der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag eine mögliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL angesprochen. Dabei geht es um Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die steuerfrei ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder erbringen. Die Leistungen der Mitglieder müssen aber dem Gemeinwohl dienen und in Art. 132 MwStSystRL genannt sein. Laut Generalanwalt haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bestimmte assoziierte Mitglieder Tätigkeiten ausüben, die nicht nach Art. 132 (dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten), sondern nach Art. 135 MwStSystRL steuerfrei seien. Das erscheint auf den ersten Blick bei den genannten Einrichtungen schwer vorstellbar, aber die genauen Hintergründe werden auch nicht mitgeteilt. Der EuG setzt sich damit gar nicht erst auseinander. In Deutschland käme hier § 4 Nr. 29 UStG in Betracht. Wenn die Mitglieder keine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, ist die Steuerfreiheit aber auch nach nationalem Recht ausgeschlossen. Anderenfalls wäre zu prüfen, ob es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt.

 

Autorin: Nadia Schulte

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