EuGH zur Stillhalteklausel beim Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Stillhalteklausel beim Vorsteuerabzugsausschluss
Hintergrund
Der Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems und darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dennoch gibt es Ausgaben, die nach der Intention der MwStSystRL nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen sollten. Art. 176 Abs. 1 MwStSystRL sieht daher vor, dass der Rat der EU festlegen soll, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Dabei soll der Vorsteuerabzug in jedem Fall für Ausgaben ausgeschlossen sein, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsausgaben.
Bislang hat der Rat keine derartige Festlegung getroffen. Daher können die Mitgliedstaaten, bis es soweit ist, gem. Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL alle Ausschlüsse beibehalten, die am 1. Januar 1979 bzw. am Tag eines späteren Beitritts eines Mitgliedstaats in ihrem nationalen Recht vorgesehen waren. Auch die Vorgängernorm der MwStSystRL, die Sechste Richtlinie 77/388/EWG, sah bereits eine derartige Stillhalteklausel vor.
Das Königreich Spanien trat zum 1. Januar 1986 der Europäischen Union bei, und damit auch dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Bis dahin hatte es in Spanien verschiedene Verbrauchsteuern ohne Vorsteuerabzug, aber kein Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug gegeben. Im Jahr 1985 wurde daher ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung der Sechsten Richtlinie beschlossen, das am 1. Januar 1986, also zeitgleich mit dem Beitritt, in Kraft trat. Es sah unter anderem vor, dass Vorsteuer aus Aufwendungen für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Unterhaltungscharakter sowie Zuwendungen an Kunden nicht abzugsfähig sei.
Sachverhalt und Vorlagefragen
Randstad España hatte u.a. Eintrittskarten für Fußballspiele und die Formel 1 erworben, um Kunden kostenlos zu diesen Veranstaltungen einzuladen. Sie machte aus den Aufwendungen trotz der oben genannten nationalen Ausschlussgründe den Vorsteuerabzug geltend.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die Stillhalteklausel so auszulegen sei, dass nationale Vorsteuerausschlüsse bereits vor dem Beitritt des Mitgliedstaates bestanden haben müssen, sodass eine zeitgleiche Einführung anlässlich des Beitritts nicht von ihr gedeckt wäre. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob es gegen das Unionsrecht verstoße, wenn der Vorsteuerabzug auch dann versagt werde, wenn die Aufwendungen zu einem streng unternehmerischen Zweck getätigt worden und einkommensteuerlich abzugsfähig seien.
EuGH-Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Stillhalteklausel des Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL grundsätzlich nicht zum Ziel habe, den (zukünftigen) Mitgliedstaaten zu erlauben, nationale Ausschlussgründe anlässlich ihres EU-Beitritts neu einzuführen oder zu erweitern. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass es in Spanien bis zu seinem Beitritt überhaupt keinen Vorsteuerabzug gegeben habe.
Damit folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwältin, die dies etwas deutlicher begründet hatte: Spanien habe keinen Vorsteuerabzugsausschluss eingeführt, sondern im Gegenteil, den vorher bestehenden kompletten Ausschluss reduziert. Neu beitretenden Mitgliedstaaten ohne Mehrwertsteuersystem zu verbieten, anlässlich des Beitritts und der Schaffung eines Mehrwertsteuersystems mit Vorsteuerabzug auch Ausschlussgründe zu regeln, wäre nicht sinnvoll und würde auch der Wertung des Richtliniengebers zuwiderlaufen. Dieser habe schließlich in Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL zum Ausdruck gebracht, dass es keinen Vorsteuerabzug aus Aufwendungen geben sollte, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsausgaben.
Dass die Aufwendungen im vorliegenden Fall ertragsteuerlich abzugsfähig gewesen seien, sei ohne Bedeutung, da das Ertragsteuerrecht andere Ziele verfolge als das Mehrwertsteuerrecht.
Mit der Frage, ob es gegen das Unionsrecht verstoße, wenn der Vorsteuerabzug auch dann versagt werde, wenn die Aufwendungen zu einem streng unternehmerischen Zweck getätigt worden sind, hat sich der EuGH nicht mehr befasst. Die Generalanwältin bezeichnete in ihren Schlussanträgen die Frage als kaum verständlich und wies darauf hin, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers Aufwendungen dieser Art den Vorsteuerabzug in jedem Fall ausschlössen.
Einordnung aus deutscher Sicht
Da Deutschland bereits vor seinem EU-Beitritt ein Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug und Ausschlussgründen hatte, spielen die hier aufgeworfenen Fragen für diesen Mitgliedstaat keine Rolle. Aufwendungen, die ertragsteuerlich nicht abzugsfähig sind, berechtigen (bis auf eine Ausnahme) auch nicht zum Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 1a UStG. Diese Art der Kopplung an das Ertragsteuerrecht führt aber nicht dazu, dass ertragsteuerlich abzugsfähige Ausgaben automatisch auch zum Vorsteuerabzug berechtigen und steht zu der EuGH-Entscheidung damit nicht im Widerspruch.
Autorin: Nadia Schulte