DRSC veröffentlicht die Stellungnahme zum Bürokratieabbau in der Finanzberichterstattung

Bürokratieabbau in Deutschland ist eine breit formulierte Anforderung, die verschiedene Bereiche betreffen sollte. In diesem Zusammenhang hat das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) u. a. das DRSC dazu aufgerufen, die Möglichkeiten des Bürokratieabbaus in der Finanzberichterstattung zu untersuchen. Als Ergebnis hat das DRSC am 1. April 2026 eine Stellungnahme zu Bürokratieentlastungsmaßnahmen der finanziellen Berichterstattung (hier abrufbar) veröffentlicht.

Die Vorschläge zum Bürokratieabbau innerhalb der Finanzberichterstattung wurden in der Stellungnahme in fünf Themenbereiche aufgegliedert:

  • Offenlegung und digitale Berichterstattung
  • Materielle Berichtspflichten
  • Anwendungsbereich der Finanzberichterstattung
  • Redundanzen, insb. bei anlassbezogener und industriespezifischer Berichterstattung
  • Verhältnis von Standardsetzung, Enforcement und Regulatorik

Im Bereich der digitalen Berichterstattung fordert das DRSC die Abschaffung der derzeitigen ESEF-Berichterstattung auf Basis von XBRL. Begründet wird diese Forderung in den zunehmenden Einsatzmöglichkeiten künstlicher Intelligenz zur Auswertung und Extrahierung von Daten sowie in der Ermangelung einer erkennbaren Nutzung des derzeitigen ESEF-Berichtsformats durch die Abschlussadressaten.

Ferner wird in Bezug auf die handelsrechtliche Finanzberichterstattung ein Vorschlag gemacht, ein bedingtes Wahlrecht zur befreienden Anwendung der IFRS im Einzelabschluss für einen begrenzten Kreis an Unternehmen einzuführen. Ein solches Wahlrecht sollte jedoch lediglich für Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen gelten, bei denen das Mutterunternehmen einen IFRS-Konzernabschluss erstellt. Das Wahlrecht sollte bezwecken, dass Unternehmen, deren Kosten den potenziellen Nutzen eines IFRS-Einzelabschlusses überschreiten würden, weiterhin bei der Erstellung des HGB-Einzelabschlusses bleiben könnten.

Im Anwendungsbereich der Finanzberichterstattung wurde beispielsweise vorgeschlagen, die in Art. 3 der Bilanzrichtlinie genannten Größenmerkmale zur Definition von Kleinstunternehmen, kleinen, mittleren und großen Unternehmen zu überprüfen. Eine grundsätzliche Anhebung der Schwellenwerte (einschließlich der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten) würde nach Meinung von DRSC zu einer erheblichen Entlastung der Wirtschaft beitragen.

Interessant ist auch der Vorschlag, die Definition von „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ im Hinblick auf Banken und Versicherungen zu überprüfen. Es wird empfohlen, die kleinen Banken und Versicherungen von den besonderen Pflichten für Unternehmen von öffentlichem Interesse auszunehmen. Dies unter der Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten.

Innerhalb des Vorschlags zur Vermeidung von Redundanzen in der Berichterstattung plädiert das DRSC dafür, Querverweise zwischen den verschiedenen Berichtsobjekten zu ermöglichen. Ein erheblicher Bürokratieaufwand entsteht nämlich durch eine mehrfache, ggf. leicht abweichende Berichterstattung derselben Information, z. B. im Abschluss und im Lagebericht. Diese Redundanzen führen wiederum zu einem hohen Abstimmungsbedarf, möglichen Inkonsistenzen und hohen Kosten in der Erstellung, wobei die mehrfache Berichterstattung für die Adressaten keinen zusätzlichen Informationsnutzen generiert.

Schließlich empfiehlt das DRSC auch, die künftigen Europäischen Gesetzgebungsakte im Bereich der (finanziellen) Berichterstattung unter Kosten-Nutzen-Aspekten stärker an der Wettbewerbsfähigkeit der EU auszurichten.