Änderung der SFDR – Auswirkungen für Anwender und Prüfer

Am 20. November 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Änderungsverordnung für die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) veröffentlicht. Im Folgenden beantworten wir Fragen zu den wichtigsten Änderungen sowie ihrer Auswirkungen auf Anwender und Prüfer.

Was regelt die SFDR?

Die SFDR (2019/2088/EU) erfordert seit 2021 von Finanzberatern und Finanzdienstleistern Angaben, wie Nachhaltigkeit in Anlageprodukten berücksichtigt wird. Ziel ist, Transparenz zu fördern und Greenwashing zu reduzieren. Für diese Transparenz müssen die SFDR-Angaben regelmäßig bei Versicherungsunternehmen und Asset Managern geprüft werden.

Wer fällt unter die Regelungen der neuen SFDR?

Während zuvor die SFDR für Finanzmarktteilnehmer sowie Finanzberater galt, wird der Anwendungsbereich nun enger gefasst: Finanzberater werden explizit aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Darüber hinaus sind die Tätigkeiten der Portfolioverwaltung und der Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen nicht mehr erfasst.

Welche Angaben sind künftig auf der Website zu tätigen?

Während die Angabepflichten nach Art. 3 zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungen bestehen bleiben, entfallen die Angaben nach Art. 4 und 5. Art. 4 umfasste zuvor Angaben zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren inklusive des Principle-Adverse-Impact-Statements (PAI), während Art. 5 Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in der Vergütungspolitik erforderte.

Wie werden die Produktkategorien verändert?

Die bisherige Fassung der SFDR hat zwischen Produkten nach Art. 6, 8 und 9 unterschieden. Diese Artikel und Produktkategorien werden nun vollständig neu gefasst.

  • Art. 7: Transitionsprodukte
    Dies sind Produkte mit dem Ziel, den Übergang von Unternehmen und Wirtschaftsaktivitäten zu mehr Nachhaltigkeit zu finanzieren. Dies kann zum Beispiel anhand von Klimatransitions-Benchmarks oder der Finanzierung von Taxonomie-Übergangsaktivitäten gemessen werden.
  • Art. 8: ESG-Basisprodukte
    Dies sind Produkte, bei denen ESG-Faktoren systematisch in die Anlagestrategie integriert werden, ohne dass ein explizites Nachhaltigkeits- oder Übergangsziel festgelegt wird.
  • Art. 9: Sustainable-Produkte
    Mit diesen Produkten wird ein explizites Nachhaltigkeitsziel verfolgt, wie z. B. taxonomiekonforme Investitionen.

Jedes dieser Produkte erfordert in den Produktangaben, die künftig auf der Website zu veröffentlichen sind, eine Beschreibung des Übergangs-/Nachhaltigkeitsziels sowie der verwendeten Indikatoren, Ausschlüsse und Datenquellen. Dabei müssen mindestens 70 % der Investments den jeweiligen Nachhaltigkeitsanspruch des Produktes erfüllen. Weiterhin bleiben die Angabepflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken nach dem alten Art. 6 für alle Produktkategorien bestehen.

Welche weiteren Änderungen schlägt die Kommission vor?

Eine weitere zentrale Änderung ist, dass die Begriffsbestimmung von „nachhaltigen Investitionen“ gelöscht wird. Mit diesem Begriff hatte die SFDR bislang definiert, welche Anlagen als nachhaltig gelten, war aber nicht mit anderen EU-Rahmenwerken wie z. B. der Taxonomieverordnung harmonisiert. Stattdessen erfolgt die Einwertung der „Nachhaltigkeit“ eines Anlageproduktes nach den neuen Produktkategorien der Art. 7 bis 9.

Darüber hinaus werden Marketing und Namensgebung stärker reguliert: Nachhaltigkeitsbegriffe dürfen nur noch für kategorisierte Produkte verwendet werden; der Begriff „Impact“ nur für Impact-Produkte nach Art. 7 oder 9.

Was bedeuten die Änderungen für die Prüfung?

Aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist die Erfüllung der Artikel 3 bis 13 der SFDR jährlich prüfen zu lassen. Mit dieser weitreichenden Änderung der SFDR ändert sich auch der Prüfungsinhalt erheblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es ein Opt-out für Profi- und Altprodukte gibt, d. h., Bestandsprodukte sowie Produkte, die nur für professionelle Investoren angeboten werden, werden von den neuen Regelungen ausgenommen. Die veränderten Prüfungsinhalte erstrecken sich damit nur auf neu aufgelegte Produkte, die unter die SFDR fallen, und die generellen Website-Angaben.

In jedem Fall empfiehlt es sich, die Umsetzung der neuen Anforderungen mit dem Prüfer frühzeitig abzustimmen.

Wie geht der Gesetzesprozess nun weiter?

Die Kommission wird ihren Vorschlag der Änderungsverordnung nun mit dem EU-Parlament und dem Rat der EU abstimmen. Ein in diesem Trilog-Verfahren abgestimmter Gesetzestext muss anschließend vom EU-Parlament und Rat der EU gelesen und anschließend im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Dieser Prozess ist nach aktuellem Stand für 2026 geplant, sodass die neuen Regelungen voraussichtlich im Jahr 2027 erstmalig anzuwenden sind.