Steuerliche Änderungen bei der ausländischen Familienstiftung
Ausgangssituation
Die ausländische Familienstiftung ist das ungeliebte Kind des deutschen Steuerrechts. Seit 1931 kennt das deutsche Steuerrecht die Zurechnung der Einkünfte an den Stifter, die Begünstigten und Anfallsberechtigten unabhängig davon, ob ein Zufluss überhaupt jemals erfolgt. Anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung spielen die Höhe der Besteuerung wie auch die Einkunftsart (also passiv oder aktiv) überhaupt keine Rolle. Die 1972 in den § 15 AStG überführte Vorschrift ist im Wesentlichen unverändert. Eine wesentliche Veränderung erfolgte durch das JStG 2009 durch die Einführung einer Entlastungsmöglichkeit. Danach kommt in EU/EWR-Konstellationen die Zurechnungsbesteuerung bei fehlender rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsmacht nicht zur Anwendung. Greift die Zurechnungsbesteuerung, sind die späteren Zuflüsse nicht mehr steuerpflichtig, greift sie nicht, dann unterliegen die sog. Destinatärszahlungen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Änderungsvorschläge
Ebenso wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll zukünftig die Vorschrift nur bei einer niedrigen Besteuerung, d. h. einer Besteuerung von weniger als 15 %, greifen. Bei der Zurechnungsbesteuerung sind aber sämtliche Einkünfte erfasst, unabhängig von ihrem Charakter als aktive oder passive Einkünfte.
Der Begriff der Familienstiftung wird durch die Einbeziehung der dem Stifter, seinen Angehörigen und deren Abkömmlingen nahestehenden Personen erweitert, einschließlich des sog. abgestimmten Verhaltens (Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 AStG). Zukünftig sollen auch mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigte mitberücksichtigt werden, was die Rechtsfigur der sog. Unternehmensstiftung (bislang § 15 Abs. 3 AStG) überflüssig macht.
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die Änderung des Entlastungsnachweises. Während nach bisheriger Regelungslage auf die fehlende Verfügungsmacht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (bislang § 15 Abs. 6 AStG) abzustellen ist, soll zukünftig eine fehlende künstliche Gestaltung maßgeblich sein (§ 15 Abs. 3 AStG-Entwurf). Dieser auf die Rechtsprechung des EuGH zurückgehende Entlastungsnachweis dürfte zwar einerseits eine Ausweitung der bislang i. d. R. schädlichen Mitwirkungsmöglichkeiten erlauben, andererseits aber die Anforderungen an die Substanz der Stiftung deutlich erhöhen. Der territoriale Anwendungsbereich soll auf Drittstaaten ausgeweitet werden.
Beibehalten will die Finanzverwaltung die Versagung der Exkulpationsmöglichkeit auf Ebene der Familienstiftung, wenn diese an ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt ist. Insoweit soll es auf die Entlastungsmöglichkeit i. S. des § 8 AStG bei der nachgeschalteten Kapitalgesellschaft ankommen (§ 15 Abs. 6 AStG-Entwurf).
Die Begründungen des Reformvorschlages ist auch für die bestehende Regelungslage von Interesse. Das BMF gibt nämlich Hinweise zum Verständnis der Auslegung der bisherigen Vorschrift, da insbesondere die Frage des Umfangs der Zurechnung der Einkünfte sich nicht ändern soll (§ 15 Abs. 1 AStG bzw. AStG-Entwurf).
Der weitere Beratungsverlauf bleibt abzuwarten. Die Anhörungsfrist läuft bis zum 15. Januar 2026.
Für die Rechtspraxis eröffnen sich durch die Reform neue Möglichkeiten, jedoch bleiben nicht nur das deutsche Außensteuerrecht, sowie das Recht des Standorts der Stiftung oder des vergleichbaren Regelungsinstruments von Bedeutung. Besondere Beachtung gilt es auch dem Standort zu schenken, in dem sich der Steuerpflichtige in der Zukunft aufhalten will. Dies kann aufgrund der zunehmenden Komplexität auch dazu führen, eine deutsche Stiftung näher zu prüfen oder ganz hiervon Abstand zu nehmen.