Wichtige Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von Apotheken-Marktplätzen
BGH zur Zulässigkeit von Apotheken-Marktplätzen
Konkret betrifft dies folgende Punkte:
- Entgelt von 10 % des Verkaufspreises für frei verkäufliche Arzneimittel (OTC): Der BGH hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn Apotheken-Marktplätze eine Provision von 10 % des Verkaufspreises für OTC erheben.
- Pauschales Entgelt zur Nutzung des Marktplatzes für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Der BGH hat ebenfalls bestätigt, dass ein pauschales Entgelt für die Nutzung des Marktplatzes, über den Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten können, rechtlich zulässig ist.
Die Apothekerkammer hatte argumentiert, dass diese Entgelte gegen §§ 8 und 11 Apothekengesetz verstoßen:
- Fremdbesitzverbot: Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass das Modell des Online-Anbieters gegen das Fremdbesitzverbot verstößt, das sicherstellen soll, dass Apotheken unabhängig sind und nicht von Dritten kontrolliert werden.
- Rezeptmakelverbot: Weiterhin wurde argumentiert, dass das pauschale Entgelt zur Nutzung des Marktplatzes gegen das Rezeptmakelverbot verstößt, das verhindern soll, dass Apotheken für die Vermittlung von Rezepten Gebühren zahlen.
Das Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2022 – Az. 13 O 17/22 KfH, hatte der Klage der Apothekerkammer zunächst in beiden Vorwürfen stattgegeben, jedoch wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2024 – Az. 6 U 418/22, teilweise aufgehoben.
Diese Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung und ist ein wichtiger Schritt für die Zulässigkeit von Plattformmodellen im Apothekenbereich. Aus formalen Gründen hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen, um kartellrechtliche Ansprüche zu klären. Für die Branche bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Apotheken-Marktplätze.
Weitere Fragestellungen bei Plattformmodellen mit Apotheken
Bei der Ausgestaltung von Apotheken-Plattformmodellen stellen sind neben den in der BGH-Entscheidung diskutierten noch weitere juristische Fragestellungen insbesondere im Hinblick auf § 360 Abs. 16 SGB V, der die Vorgaben der Telematik-Infrastruktur bei der Weiterleitung von E-Rezepten regelt. Ein zentrales Thema ist hierbei das Erfordernis der diskriminierungsfreien Anbindung. Plattformmodelle müssen sicherstellen, dass alle Apotheken gleichberechtigt Zugang zu den Dienstleistungen erhalten und keine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung stattfindet. Etwas anderes gilt, wenn die Apotheke selbst Betreiber des IT-Systems ist (Portal-Modell). Hierbei stellen sich u. a. Fragen, inwieweit ein Dritter im Portal-Modell eingebunden sein darf und neben den Leistungen der Betreiber-Apotheke auch eigene oder Leistungen anderer Apotheken anbieten darf.
Autor: Sebastian Retter
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