Der Transformationsfonds im Rahmen der Krankenhausreform
Transformationsfonds der Krankenhausreform
1. Ziel der Verordnung
Die KHTFV soll der Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft in Deutschland dienen. Die Verordnung basiert auf dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 und soll eine effizientere Nutzung stationärer Ressourcen ermöglichen. Hintergrund ist die vergleichsweise hohe Krankenhaus- und Bettenanzahl in Deutschland, die trotz hoher Belegungszahlen nur eine mittelmäßige Auslastung aufweist.
Ziel der Verordnung ist es, durch gezielte Fördermaßnahmen die Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, die Schließung von Krankenhäusern in überversorgten Gebieten, den Abbau von Doppelstrukturen sowie die Transformation von Kliniken in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu erleichtern. Zudem werden die Förderung telemedizinischer Netzwerke und die Schaffung von Ausbildungsplätzen im Pflegebereich als zentrale Reformschritte benannt.
Der Transformationsfonds wird für einen Zeitraum von zehn Jahren mit bis zu 25 Mrd. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit finanziellen Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Die Bundesländer beteiligen sich mit einem Eigenanteil, wodurch insgesamt bis zu 50 Mrd. € an Fördermitteln zur Verfügung stehen. Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das sowohl die Vergabe als auch die Rückforderung nicht zweckentsprechend verwendeter Gelder übernimmt.
2. Wesentliche Regelungen
Die Verordnung konkretisiert die Voraussetzungen und das Verfahren zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Krankenhaussektor. Hierzu gehören insbesondere folgende Regelungen:
- Förderfähige Vorhaben: Die Förderung erstreckt sich auf Projekte, die den gesetzlichen Fördertatbeständen nach § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) entsprechen. Förderfähig sind unter anderem bauliche Maßnahmen zur Standortkonzentration, Investitionen in die digitale Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Bildung telemedizinischer Netzwerke und integrierter Notfallstrukturen.
- Antragsverfahren: Die Länder können über ein elektronisches Verwaltungsportal beim BAS Fördermittel beantragen. Die Frist zur Antragstellung für das jeweilige Folgejahr endet am 30. September, wobei spätere Anträge bis zum 31. Dezember möglich sind, wenn eine vorläufige Anmeldung bis September erfolgt ist.
- Erstmals sollen die Länder für das Jahr 2026 bis zum 30. September 2025 Anträge stellen.
- Finanzierungsmodalitäten: Neben direkten Investitionen werden auch zins- und tilgungsbedingte Kosten von Darlehen gefördert. Die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung ist dabei zwingend erforderlich.
- Ausschluss von Förderungen: Nicht förderfähig sind reine Modernisierungsmaßnahmen ohne strukturelle Veränderungen sowie die Erhaltung bestehender Kapazitäten, sofern keine Qualitätsverbesserung erfolgt. Ebenso ausgeschlossen sind Doppelförderungen durch andere Programme und Kosten für bestehende Vertragsverpflichtungen nach Klinikschließungen.
- Kontrolle und Rückforderung: Das BAS überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und fordert nicht konforme Mittel zurück. Eine Rückforderung kann insbesondere erfolgen, wenn ein Projekt nicht umgesetzt wird, die Fördervoraussetzungen entfallen oder über das Vermögen des Trägers des geförderten Krankenhauses ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Betrieb des Krankenhauses eingestellt wurde.
- Transparenzmaßnahmen: Ab dem 31. März 2026 werden monatlich auf der Internetseite des BAS bewilligte Fördermittel, die Anzahl der Anträge und deren Status veröffentlicht, um die Mittelvergabe nachvollziehbar zu gestalten. Zudem müssen die Länder Verwendungsnachweise vorlegen.
- Beteiligung der privaten Krankenversicherung: Private Versicherungsunternehmen können sich an der Finanzierung beteiligen. Ihre Beitragshöhe orientiert sich an ihrem Anteil an den stationären Behandlungsfällen.
3. Fazit und verfassungsrechtliche Implikationen
Für die Krankenhausträger bietet der Entwurf eine Orientierung hinsichtlich förderfähiger Maßnahmen, um strategische Entscheidungen optimal zu gestalten. Die weitere politische und rechtliche Diskussion könnte sich insbesondere auf Fragen der Verfassungsmäßigkeit und der konkreten Auswirkungen auf die stationäre Versorgung konzentrieren. So wird insbesondere seitens der Krankenkassen bezweifelt, dass die Verwendung streng zweckgebundener Sozialversicherungsbeiträge für den Auf- und Umbau von Krankenhäusern als Teil der Daseinsvorsorge möglich sei.
Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Transformationsfonds beraten wir Sie gerne.
Autor: Alexander Greiff
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