BFH stärkt Umsatzsteuerfreiheit bei Persönlichem Budget – Zielvereinbarung rückt in den Fokus

Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. 1/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein können. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung nicht direkt vom Kostenträger vergütet wird, sondern über das Persönliche Budget durch die Leistungsberechtigten selbst.

Rechtsgrundlage für das Persönliche Budget

Die rechtliche Grundlage für das Persönliche Budget bildet § 17 SGB IX a. F. bzw. § 29 SGB IX n. F. Danach können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Zielvereinbarung gemäß § 4 Budgetverordnung (BudgetV) ist dabei zentrales Instrument zur Festlegung von Leistungszielen und Qualitätssicherung.

Steuerbefreiung auch bei mittelbarer Kostentragung durch den Leistungsträger

Der BFH betont, dass eine mittelbare Kostentragung durch den Kostenträger unschädlich für die Umsatzsteuerbefreiung ist, wenn der Kostenträger durch die Bewilligung des Persönlichen Budgets eine explizite Entscheidung über die Anerkennung des konkreten Leistungserbringers trifft. Diese Entscheidung kann sich insbesondere aus der Zielvereinbarung ergeben, die zwischen dem Kostenträger und dem Leistungsberechtigten abgeschlossen wird.

Anforderungen an die Zielvereinbarung

Damit Leistungen aus dem Persönlichen Budget bei der Berechnung der Mindestvergütungsquote (25 %) berücksichtigt werden können, muss die Zielvereinbarung

  • konkrete Angaben zum Unterstützungsbedarf enthalten,
  • die Höhe und Zusammensetzung des Budgets nachvollziehbar darstellen und
  • indirekt oder direkt erkennen lassen, dass der Kostenträger die Leistungen durch einen bestimmten Leistungserbringer – etwa die Klägerin – bewusst akzeptiert.

Der BFH stellt klar: Eine pauschale Ablehnung der Steuerbefreiung für solche Leistungen – wie sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass bislang vertreten wurde – ist nicht haltbar, wenn eine explizite Entscheidung des Kostenträgers vorliegt.

Praxisrelevanz für Leistungserbringer

Für Anbieter sozialer Dienstleistungen bedeutet das Urteil eine erhebliche Erleichterung: Auch Leistungen, die über das Persönliche Budget abgerechnet werden, können umsatzsteuerfrei sein, sofern die Zielvereinbarung hinreichend konkret ist und der Kostenträger den Leistungserbringer faktisch anerkennt.

Leistungserbringer sollten daher bei der Gestaltung und Prüfung von Zielvereinbarungen besonders darauf achten, dass ihre Rolle klar dokumentiert ist – etwa durch namentliche Nennung oder durch Nachweise über Qualifikationen gegenüber dem Kostenträger.

Gern unterstützen wir Sie bei der Formulierung und Vorbereitung der erforderlichen Zielvereinbarungen.

Autor*innen: Christiane Bremer, Jens Krieger

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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