Die Krankenhausreformen – eine Gefahr für die ambulante Versorgung?

Die Frage nach der Gefährdung der ambulanten Versorgung durch die Krankenhausreformen kann aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden.

Einerseits wird die Erweiterung der Berechtigung von Krankenhäusern, in bestimmten Bereichen ambulante Leistungen zu erbringen, als Bedrohung für die niedergelassene Ärzteschaft gesehen. Anderseits besteht für zahlreiche MVZ-Gruppen in unterschiedlichen Fachrichtungen eine reale Gefahr durch die Krankenhausreformen. Denn oft sind sogenannte Plankrankenhäuser Gesellschafter von MVZ-Trägergesellschaften. Diese Plankrankenhäuser verfügen häufig nur über eine geringe Bettenanzahl und ein eingeschränktes Leistungsangebot. Die Reform der Krankenhausfinanzierung könnte dazu führen, dass sich deren ohnehin angespannte Ertragslage weiter verschlechtert und dass unter Umständen erhebliche Investitionen getätigt werden müssen. Noch schwerwiegender ist, dass das KHVVG in den Landeskrankenhausgesetzen umgesetzt werden muss. Die Länder sind bei der Umsetzung unterschiedlich weit. Gleichwohl zeichnet sich in allen Ländern ab, dass es insbesondere kleinen Krankenhäusern erhebliche Mühen bereitet, als Plan- oder Vertragskrankenhaus erhalten zu bleiben oder das Krankenhaus in eine sogenannte sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung umzustrukturieren.

Wenn dies nicht gelingt, droht das Krankenhaus aus dem Landeskrankenhausplan auszuscheiden und seinen Zulassungsstatus als berechtigter Gründer, sprich Gesellschafter, von MVZ-Trägergesellschaften zu verlieren. Sollte dies geschehen, müsste der MVZ-Trägergesellschaft die MVZ-Zulassung entzogen werden. MVZ – dies erkennt zum Beispiel der Entwurf der neuen Ärzte-ZV ausdrücklich an – leisten einen wichtigen Beitrag zur ambulanten Versorgung in Deutschland. Droht nun in großen MVZ-Gruppen ein flächendeckender Entzug der MVZ-Zulassungen, wird die ambulante Versorgung massiv geschwächt, schlimmstenfalls in bestimmten Fachbereichen und Regionen zum Erliegen kommen. Als die BSG-Urteile zur Strahlentherapie ein ähnliches Risiko heraufbeschworen, konnte auf den letzten Metern durch die Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes größeres Unheil noch abgewendet werden.

Auch in dem hier beschriebenen Szenario ist ein Eingreifen des Gesetzgebers dringend geboten, und zwar in Form einer Änderung des § 95 SGB V. Die Einschränkung der Gründungsbefugnis für MVZ ist im Wesentlichen in § 95 Abs. 1a und 6 SGB V geregelt. Dort wird festgelegt, wer ein MVZ gründen darf (Vertragsärzt*innen, Krankenhäuser etc.) und unter welchen Bedingungen die Zulassung entzogen wird, wenn die Gründungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Gründungsbefugnis wurde in der Vergangenheit immer weiter eingeschränkt, mit der Begründung, den vermeintlich schädlichen Einfluss von Kapitalinverstoren beschränken zu wollen. Die Beschränkungen wurden insbesondere mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) und dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) umgesetzt. Beiden Gesetzen gemein war aber, dass unter gewissen Voraussetzungen Bestandsschutz zumindest für bestehende Strukturen galt, da bestehende MVZ weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Sinnvoll wäre insofern eine vergleichbare Regelung etwa in der Art, dass Gründer, die bis zum 31.12.2026 über eine Zulassung als Krankenhaus verfügten, gründungsberechtig jedenfalls betreffend die bestehenden MVZ bleiben.

Man mag zu den sogenannten i(MVZ) stehen, wie man will – sie gehören zur Versorgungsrealität und leisten jedenfalls in Summe einen signifikanten Beitrag zur ambulanten Versorgung. Die Gefährdung dieser Strukturen durch die Hintertür und auf einen Schlag kann katastrophale Folgen für die Versorgungssituation haben und kann auch nicht das gewünschte Ergebnis derjenigen sein, die eine stärkere Regulierung von iMVZ fordern, denn die Zeche zahlen nicht nur die Investoren, sondern vor allem die Patient*innen.

Autor: Moritz Ulrich

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?