Erstattung der Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Krankenhäusern

Mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. 9 K 2015/21 Kap) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge von gemeinnützigen Einrichtungen zu einer definitiven Steuerbelastung führen kann. Zur Vermeidung von Härten kann die Finanzbehörde die Kapitalertragsteuer erstatten und wendet bei ihrer Ermessensentscheidung insbesondere die Tz. 300 ff. des BMF-Schreibens vom 14.05.2025 (Az. BMF IV C 1 – S 2252/00075/016/070; BStBl. I S. 1330) an. Darüber hinaus kommt es grundsätzlich nicht zu einer Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer.

Steuerrechtlicher Hintergrund

Gemeinnützige Einrichtungen sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung aufgrund der Gemeinnützigkeit gilt jedoch nicht hinsichtlich der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Der Gesetzgeber hat daher geregelt, dass beispielsweise die Bankinstitute bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid für die gemeinnützige Organisation den Steuerabzug nicht vornehmen. Schließlich hat das Bundesministerium für Finanzen eine Erstattung der Kapitalertragsteuer zur Vermeidung von sachlichen Härten in Einzelfällen zugelassen, z. B. wenn der Bank die notwendige Bescheinigung zur Steuerbefreiung nicht vorgelegt wurde und die Bank auch keine Berichtigung der Steueranmeldung vornahm.  

Konkreter Fall beim Finanzgericht

Das FG hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem eine Stiftung den Feststellungsbescheid nach § 60a AO über die Gemeinnützigkeit dem Bankinstitut nicht rechtzeitig vorlegen konnte. Die Stiftung und Klägerin wurde erst mit Aktien aus einem Vermächtnis gegründet. Das Bankinstitut hatte vor Gründung der Stiftung die Kapitalertragsteuer auf die Dividenden einbehalten und abgeführt. Die Stiftung beantragte die Erstattung der Kapitalertragsteuer aus Billigkeitsgründen entsprechend dem damals gültigen BMF-Schreiben zur Abzugsteuer. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Erstattung der Steuern auch im Einspruchsverfahren ab.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass auch gemeinnützige Einrichtungen mit Kapitalertragsteuer definitiv belastet sind, wenn sie einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO nicht vor Abzug der Kapitalertragsteuer vorlegen können. Die Erstattung aus Billigkeitsgründen sei eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die Besteuerung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint.

Praktische Hinweise:

Es zeigt sich einmal mehr, dass Billigkeitsregelungen nicht einklagbar sind, sondern letztlich vom Goodwill der Finanzverwaltung abhängen. Gemeinnützigen Leistungserbringern ist zu raten, sorgfältig darauf zu achten, dass ihren Finanzinstituten lückenlos gültige Freistellungsbescheinigungen bzw. Kopien der Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid vorliegen. Nur so kann rechtssicher ein Kapitalertragsteuerabzug verhindert werden. Droht ein Ablauf der dort genannten Gültigkeit, können mittels gesondertem Antrag zusätzliche Freistellungsbescheinigungen beantragt werden. Sprechen Sie uns gerne an.

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 4-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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