Follow-up zum KHAG

In der letzten Ausgabe des HCNL (03/2025) haben wir den Referentenentwurf zum Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) vorgestellt. Am 8. Oktober 2025 wurde das KHAG im Kabinett beschlossen. Gegenüber dem Entwurf ergeben sich in mehreren Punkten Änderungen, von denen drei im Folgenden näher dargestellt werden.

1. Finanzierung des Transformationsfonds

Wir hatten bereits in unserem letzten Beitrag zum KHAG darauf hingewiesen, dass die Finanzierung des Transformationsfonds nicht – wie ursprünglich im KHVVG vorgesehen – über die Gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 25 Mrd. Euro (2026–2035) erfolgen soll, sondern vollständig aus Bundesmitteln gespeist wird (Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“). In der Kabinettsvorlage wurde dieser Betrag nun auf insgesamt 29 Mrd. Euro angehoben (3,5 Mrd. Euro jährlich für die Jahre 2026–2029; 2,5 Mrd. Euro jährlich für 2030–2035). Die Begründung hierfür liegt in einer gezielten Entlastung der Länder. Der Bund übernimmt künftig einen größeren Anteil am Fonds und kommt den Ländern damit entgegen. Der Länderanteil soll nach dem Entwurf auf 21 Mrd. Euro reduziert werden. Zudem entfällt die im KHVVG vorgesehene Frist, bis wann Länder Förderanträge im Rahmen des Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einreichen müssen. Ursprünglich war vorgesehen, dass entsprechende Anträge jeweils bis zum 30. September für das Folgejahr gestellt werden. Aufgrund der geänderten Finanzierung über das Sondervermögen „Infrastruktur“ seien solche Fristen nach der Gesetzesbegründung nicht mehr erforderlich. Neu ist außerdem, dass Konzentrations- und Transformationsvorhaben künftig auch für Hochschulkliniken förderfähig sein sollen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Länder nachweisen, dass die Mittel ausschließlich für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen eingesetzt werden und eine zweckwidrige oder doppelte Finanzierung hochschulrechtlicher Aufgaben ausgeschlossen bleibt.

2. Zuweisung der Leistungsgruppen – Ausnahmen gelten maximal drei Jahre

Die Kabinettsvorlage erweitert die Spielräume zur Sicherstellung der Versorgung deutlich. Leistungsgruppen bzw. Versorgungsverträge können künftig auch dann zugewiesen oder abgeschlossen werden, wenn die erforderlichen Qualitätskriterien noch nicht erfüllt sind – sofern zwingende Versorgungsgründe vorliegen. Die bisherigen starren Erreichbarkeitsvorgaben entfallen und werden durch flexible Ermessensentscheidungen ersetzt. Diese sind jedoch befristet (grundsätzlich maximal drei statt der bisher vorgesehenen sechs Jahre). Für sogenannte Sicherstellungskrankenhäuser nach § 9 Abs. 1a Nr. 6 Krankenhausentgeltgesetz gilt zudem die Pflicht, die relevanten Qualitätskriterien innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Gleichzeitig werden Kooperationsmöglichkeiten breiter gesetzlich verankert. Dazu zählen insbesondere „Wand-an-Wand“-Lösungen mit einer maximalen Entfernung von 2.000 Metern Luftlinie sowie konkretisierte Regelungen für Tages- und Nachtkliniken.

3. Fachkliniken

Neu ist auch, dass die Definition von Fachkliniken angepasst werden soll. Die Länder können dem Kabinettsbeschluss zufolge eine Fachklinik im Sinne der Krankenhausreform für Krankenhäuser bestimmen, wenn diese auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines spezifischen Leistungsspektrums spezialisiert sind, einen relevanten Anteil der Versorgung in diesem Bereich übernehmen und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes ausdrücklich als Fachkrankenhaus ausgewiesen sind. Eine solche Zuordnung muss jeweils nachvollziehbar begründet werden. Künftig können Fachkliniken auch bei der sachlichen Ausstattung kooperieren und teilstationäre Einrichtungen bei verwandten Leistungsgruppen und der personellen Ausstattung.

Fazit

Mit dem Kabinettsbeschluss zum KHAG wurden zentrale Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf eingeführt. Besonders hervorzuheben sind die erweiterte Finanzierung des Transformationsfonds durch Bundesmittel, die Flexibilisierung bei der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie die neue Definition von Fachkliniken. Diese Anpassungen zielen auf eine stärkere Entlastung der Länder, eine bessere Versorgungssicherung und eine klarere Strukturierung spezialisierter Kliniken.

Wir beobachten die Entwicklungen zum KHAG aufmerksam und stehen Ihnen bei der praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben gerne zur Seite – sei es bei Förderanträgen, Kooperationsmodellen oder der Positionierung als Fachklinik.

Autor: Alexander Greiff

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 4-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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