Gebot der zeitnahen Mittelverwendung – Konsequenzen bei Verstößen
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Die tatsächliche Geschäftsführung einer steuerbegünstigten Körperschaft – also auch eines gemeinnützigen Krankenhauses – muss strikt auf die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein. Hierzu gehört auch, dass vereinnahmte Mittel spätestens 2 Jahre nach Zufluss einer steuerbegünstigten Verwendung zuzuführen sind. Werden Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine zulässige Rücklagenbildung (§ 62 AO) vorliegen, drohen erhebliche steuerliche Konsequenzen.
1. Fristsetzung durch das Finanzamt
Erkennt das Finanzamt, dass in einem Veranlagungsjahr Mittel nicht zeitnah verwendet wurden und keine zulässige Rücklage gebildet wurde, kann es nach § 63 Abs. 4 AO eine verbindliche Frist zur Mittelverwendung setzen.
- Die Frist ist einzelfallbezogen zu bemessen, soll aber in der Regel zwei bis drei Jahre nicht überschreiten.
- Nur bei erheblichen Mittelansammlungen (über 250.000 €) kann eine längere Frist gewährt werden.
- Die Fristsetzung erfolgt durch einen eigenständigen Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
- Ein rechtswidriger Verwaltungsakt zur Fristsetzung kann nach den §§ 129 ff. AO korrigiert werden.
2. Folgen bei Erfüllung der Verwendungsauflage
Wird die zeitnahe Mittelverwendung durch Verausgabung, Investitionen oder zulässige Rücklagenbildung in der festgesetzten Frist erfüllt, gilt die tatsächliche Geschäftsführung in dem beanstandeten Jahr nachträglich als gemeinnützigkeitskonform.
3. Folgen bei Nichteinhaltung der Frist
- Werden die angesammelten Mittel nicht innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, entfällt die Steuerbegünstigung für den betroffenen Veranlagungszeitraum. In späteren Zeiträumen ist eine neuerliche Gemeinnützigkeit möglich.
- Das gemeinnützige Krankenhaus wird dann mit seinen Einkünften steuerpflichtig – dies kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Soweit der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %) für Zweckbetriebsumsätze angewendet wurde, erhöht sich dieser nachträglich auf 19 %. Hinsichtlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer wird zumindest bei Krankenhäusern zu prüfen sein, ob die in den Gesetzen vorgesehenen nutzungsspezifischen Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 20 GewStG, § 4 Nr. 6 GrStG) anwendbar sind.
Bedeutung für die Praxis gemeinnütziger Krankenhäuser
Auch wenn Krankenhäuser in der Regel keine Probleme mit der zeitnahen Mittelverwendung haben, sind eine lückenlose Dokumentation und die Einhaltung der Vorgaben zur Rücklagenbildung essenziell. Dieses gilt in besonderem Maße in Fällen, in denen – im Nachgang der Krankenhausreform – gemeinnützige Einrichtungen zusammengeführt werden. Bei Mittelansammlungen ohne ausreichende Begründung droht nicht nur der Verlust der Gemeinnützigkeit, sondern auch eine Nachversteuerung. Die Einhaltung der Fristen und eine transparente Kommunikation mit dem Finanzamt sind daher unerlässlich.
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