MVZ – eine zulassungsrechtskonforme Beteiligung von Privatärzten
MVZ: Beteiligung von Privatärzten zulässig
Ausgangslage
Im Jahr 2021 entschlossen sich die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, diese in eine GmbH umzuwandeln und die Praxis fortan als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu betreiben. Da eine Partnerin mangels Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gründungsberechtigt im Sinne von § 95 Abs. 1a SGB V war, bestand die Lösung darin, dass sie als Partnerin ausschied und als atypische stille Gesellschafterin an der künftigen MVZ-GmbH beteiligt wurde.
Bedenken der KVB
Die atypische stille Gesellschaft wurde im Rahmen der Zulassung des MVZ zunächst seitens der KVB beanstandet, da die konkrete Ausgestaltung des Vertrages der stillen Gesellschafterin weitreichende Rechte einräumte und somit nach Ansicht der KVB eine nicht gründungsberechtigte Person einem originären Gesellschafter annähernd gleichstellte. Konkret leitet die KVB aus der Beteiligung der stillen Gesellschafterin an Vermögen, Gewinn und Verlust, weitreichenden Zustimmungserfordernissen bzw. einem „Vetorecht“ bei Geschäftsführungsmaßnahmen, für die ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen ist, sowie der gleichberechtigten Bestellung der stillen Gesellschafterin als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eine erhebliche Mitunternehmerinitiative ab, die wegen der hieraus folgenden Umgehung von § 95 Abs. 1a SGB V der Zulassung des MVZ entgegenstand.
Lösungsvorschlag der KVB
Auf eine offenbar zunächst zulassungsrechtlich unzureichende Anpassung des Vertrages über die atypische stille Beteiligung hin schlug die KVB vor, dass die atypische stille Beteiligung ausdrücklich auf den Geschäftsbereich der privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Leistungserbringung der MVZ-GmbH begrenzt werden solle. Soweit der stillen Gesellschafterin Geschäftsführungs-, Vertretungs- oder sonstige Stimm- und Kontrollrechte eingeräumt werden sollten, wären diese ebenfalls auf den privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftsbereich zu begrenzen.
Nach entsprechender Neufassung des Vertrages über die atypische stille Gesellschaft wurde das MVZ zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Fazit und Ausblick
Für die Praxis zeigen die Vorgaben der KVB offenbar einen Weg auf, wie sich Privatärzte im Einklang mit den strengen Vorgaben von § 95 Abs. 1a SGB V unternehmerisch an MVZ-GmbHs beteiligen können, wenn sie – wie vorliegend – selbst privatärztlich dort tätig sind.
Entscheidend ist eine konsequente Trennung in einen vertragsärztlichen sowie einen privatärztlichen und nichtvertragsärztlichen Geschäftsbereich. Ärzte ohne Vertragsarztzulassung dürfen hierbei weder am Vermögen und Ergebnis des vertragsärztlichen Bereichs beteiligt sein, noch irgendwelche Einflussmöglichkeiten auf diesen haben.
Ob und inwieweit sich derartige oder vergleichbare Beteiligungsmodelle dauerhaft als zulässig etablieren, bleibt abzuwarten. Unerlässlich bei entsprechenden Vorhaben ist eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, um die zulassungsrechtliche Konformität vorab zu klären. Gerne beraten wir Sie hierzu, sowie zu allen weiteren zulassungsrechtlichen Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit ambulanten Leistungserbringern.
Autor: Tilman Braun
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