DRSC veröffentlicht Interpretationsentwurf zur Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS
DRSC Interpretationsentwurf zu Nebenleistungen
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat den Entwurf der DRSC-Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS (E-DRSC Interpretation 5) veröffentlicht. Der Entwurf ist hier verfügbar.
Der Interpretationsentwurf thematisiert die Bilanzierung ertragsteuerlicher Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO in einem IFRS-Abschluss, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen. Beim Entwurf handelt es sich um eine Neufassung der DRSC-Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS. Hintergrund für die Überarbeitung sind insbesondere die neuen Ausweisvorschriften des IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss für die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die geänderten Vorschriften in IAS 7 Kapitalflussrechnung zu gezahlten und erhaltenen Zinsen, die eine Anpassung der DRSC-Interpretation 4 (IFRS) erforderlich machen.
Im Hinblick auf den Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung schlägt der Entwurf Folgendes vor:
- Ertragsteuerliche Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Kategorie Ertragsteuern zuzuordnen.
- Zinsen auf Steuernachzahlungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebskategorie zuzuordnen.
- Zinsen auf Steuerrückerstattungen sind der Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebskategorie zuzuordnen.
- Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung des Buchwerts einer Schuld aus ertragsteuerlichen Nebenleistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Finanzierungskategorie zuzuordnen.
Auch wenn mit der Veröffentlichung von IFRS 18 die Ausweiswahlrechte für Zahlungsströme aus erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden in IAS 7.33 a.F. abgeschafft wurden, legt der Entwurf dar, dass ertragsteuerliche Nebenleistungen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gehalt in der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind, wobei ein Ausweis als Zahlungsströme aus Ertragsteuern nicht infrage kommt. Somit obliegt die Entscheidung über den Ausweis dem bilanzierenden Unternehmen. Sofern keine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit i. S. d. IFRS 18 vorliegt, enthält der Entwurf folgende Regelungen:
- Zahlungsströme aus gezahlten Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen und somit Finanzierungskosten darstellen. Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.
- Zahlungsströme aus erhaltenen Zinsen auf Ertragsteuern sind den Zahlungsströmen aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, sofern diese Zinscharakter aufweisen. Andernfalls sind sie den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen.
Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 28. Februar 2026.