Finale Agendaentscheidungen des IFRS IC

In seiner Sitzung im November hat das IFRS IC die eingegangenen Kommentare zu den beiden nachfolgend dargestellten Einreichungen diskutiert und finale Entscheidungen getroffen, die nun an das IASB weitergereicht wurden.

Bestimmung und Bilanzierung von Transaktionskosten (IFRS 9)

Es wurde gefragt, wie ein Unternehmen feststellt, ob Kosten, die direkt auf den Erwerb, die Emission oder die Veräußerung eines Finanzinstruments zurückzuführen sind, aber vor dem Vertragsabschluss entstanden sind, inkrementell sind und somit der Definition von Transaktionskosten in Anhang A von IFRS 9 entsprechen.

Im eingereichten Sachverhalt beabsichtigt ein Unternehmen, einen Darlehensvertrag mit einer Bank abzuschließen. Es entstehen Anwalts- und Beratungsgebühren bei der Analyse der Konditionen des Darlehens. Das Unternehmen erwartet, den Darlehensvertrag abzuschließen, aber dieser wurde zum Zeitpunkt der Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung noch nicht unterzeichnet.

Unter der Annahme, dass die Kosten als Transaktionskosten zu qualifizieren sind, wurde zudem gefragt, wie diese Kosten im Zeitraum zwischen dem Entstehen der Kosten und der Vertragsunterschrift bilanziert werden.

Das IFRS IC stellte keine Diversität in der Praxis hinsichtlich der Bestimmung und Bilanzierung von Transaktionskosten fest. Kosten, die direkt auf den Erwerb, die Emission oder die Veräußerung eines Finanzinstruments zurückzuführen sind, aber vor Unterschrift des Vertrags entstanden sind, können inkrementell sein und entsprechen folglich der Definition von Transaktionskosten in IFRS 9. Die Transaktionskosten werden als Vorauszahlungen oder sonstige Vermögenswerte bilanziert.

Eingebettete Vorauszahlungsoption (IFRS 9)

Das IFRS IC erhielt eine Anfrage zur Anwendung der Anforderungen in IFRS 9, um zu entscheiden, ob eine eingebettete Vorauszahlungsoption als eingebettetes Derivat getrennt vom Darlehensvertrag bilanziert werden muss. Konkret ging es um die Auslegung des Begriffs „das Unternehmen“ in IFRS 9.B4.3.5(e)(ii) zur Bestimmung, ob eine eingebettete Vorauszahlungsoption in einem Darlehensvertrag getrennt werden muss, d. h. ob sich der Verweis auf „das Unternehmen“ auf „den Darlehensgeber“ oder „das berichtende Unternehmen“ (den Darlehensnehmer) bezieht.

Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass bei der Auslegung des Begriffs keine Diversität in der Praxis besteht. Der Terminus wird so interpretiert, dass der Darlehensgeber gemeint ist.