Fortsetzung der Diskussionen zu Änderungen an IAS 37: Ansatz und Bewertung von Rückstellungen
Diskussionen zu Änderungen an IAS 37
Das IASB hat im November 2024 einen Entwurf veröffentlicht (s. IFRS-Newsletter 1/2025), in dem eine Reihe gezielter Verbesserungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen dargelegt wurden.
Diese vorgeschlagenen Verbesserungen umfassen die folgenden Themen:
- Konkretisierung des Ansatzkriteriums des Vorliegens einer gegenwärtigen Verpflichtung aufgrund eines vergangenen Ereignisses
- Klarstellung, welche Kosten bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen sind
- Klarstellung der Anforderungen an den Diskontierungssatz, hier insbesondere die Frage, ob der Zinssatz risikofrei ist oder das Kreditrisiko beinhaltet
Im September wurden die Diskussionen fortgesetzt und das IASB hat den Vorschlag im Entwurf bestätigt, dass ein Unternehmen bei der Abzinsung einer Rückstellung einen risikofreien Zinssatz zu verwenden hat, d. h. einen Zinssatz, der das Risiko der Nichterfüllung durch den Schuldner (non-performance risk) ausschließt. Zudem sollen keine Anwendungshinweise entwickelt werden, wie ein Unternehmen einen angemessenen risikofreien Zinssatz ermittelt. Stattdessen sollen die bei der Bewertung ermittelten Abzinsungssätze sowie der Ansatz zu deren Bestimmung, im Anhang offengelegt werden. In IAS 37 soll zudem präzisiert werden, dass die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Ausgaben nicht um das Risiko der Nichterfüllung durch den Schuldner reduziert wird. Darüber hinaus sollen keine Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von realen oder nominalen Zinssätzen bei der Bewertung einer Rückstellung in IAS 37 hinzugefügt werden.
Während dieser Sitzung diskutierte das IASB auch die Wechselwirkung mit IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. IFRS 3 soll um eine Ausnahme für Rückstellungen ergänzt werden, wonach diese bei Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nicht zum beizulegenden Zeitwert, sondern gemäß IAS 37 zu bewerten sind.