Financial Instruments with Characteristics of Equity (FICE): vorgeschlagene Änderungen an IAS 32

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Im September setzte das IASB seine Beratungen zum Entwurf Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter (FICE) fort (s. IFRS-Newsletter 3/2024 und IFRS-Newsletter 2/2024) und traf eine Reihe vorläufiger Entscheidungen zu folgenden Themen:

  • die Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten und
  • die Auswirkungen der Entscheidungsbefugnisse der Anteilseigner auf die Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital.

Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten

IAS 32.15 legt derzeit nicht fest, ob Instrumente während ihrer Laufzeit von Fremd- zu Eigenkapital oder umgekehrt umgegliedert werden können. In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob und wann Umklassifizierungen erforderlich, erlaubt oder verboten sind und wie solche Umklassifizierungen zu bilanzieren sind. Das IASB hat vorgeschlagen, eine explizite Regelung aufzunehmen, dass Finanzinstrumente nach dem erstmaligen Ansatz nicht umklassifiziert werden sollten. Eine Umklassifizierung ist nur erlaubt, sofern es sich um ein kündbares Instrument handelt oder die wirtschaftliche Substanz eines Instruments sich infolge von Änderungen externer Umstände außerhalb der Vereinbarung geändert hat, ohne dass die Vertragsbedingungen angepasst wurden.

Das IASB hat vorläufig beschlossen, die im Entwurf enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Umklassifizierung, vorbehaltlich einiger gezielter Verfeinerungen, beizubehalten, um

  • zu verdeutlichen, dass die Umklassifizierungsvorschriften für Änderungen der wirtschaftlichen Substanz einer vertraglichen Vereinbarung gelten, die weder vertragliche Rechte oder Pflichten begründen oder aufheben noch die Vertragsbedingungen ändern;
  • zu verdeutlichen, dass sich „Umstände außerhalb der vertraglichen Vereinbarung” auf Ereignisse beziehen, die nach der erstmaligen Klassifizierung eines Finanzinstruments eintreten, für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind, gegenüber externen Parteien nachweisbar sind und im Allgemeinen nur selten zu erwarten sind; und
  • ein Unternehmen zu verpflichten, ein Finanzinstrument, das eine Verpflichtung zur Lieferung eigener Eigenkapitalinstrumente enthält, von einer finanziellen Verbindlichkeit in Eigenkapital umzugliedern, wenn sich der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung ändert, weil eine Vertragsbedingung nicht mehr wirksam ist.

Auswirkungen der Entscheidungsrechte der Anteilseigner auf die Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital

In der Regel wird ein Finanzinstrument als Eigenkapital eingestuft, wenn das Unternehmen das uneingeschränkte Recht hat, die Abgabe von flüssigen Mitteln an eine dritte Partei zur Erfüllung des Instruments zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund prüfte das IASB den Status von Gesellschafterbeschlüssen, die das Unternehmen zur Abgabe von Barmitteln verpflichten, wie z. B. eine Dividendenausschüttung oder einen Aktienrückkauf. Es stellt sich die Frage, ob diese Entscheidungen als Unternehmensentscheidungen oder als Entscheidungen externer Dritter, die in ihrem eigenen Interesse als Investoren handeln, behandelt werden sollten.

Das IASB hat vorläufig beschlossen, den im Entwurf dargelegten faktorenbasierten Ansatz zur Beurteilung, ob Entscheidungen der Anteilseigner als Entscheidungen des Unternehmens behandelt werden, weiterzuverfolgen. Darüber hinaus soll präzisiert werden, dass ein Unternehmen bei der Berücksichtigung dieser vorgeschlagenen Faktoren Ermessen ausüben muss (z. B. bei der Gewichtung der einzelnen Faktoren, da kein einzelner Faktor für sich genommen entscheidend ist).

In einer zukünftigen Ausgabe wird näher auf diese Vorschläge eingegangen.