IFRS 18: IFRS IC schlägt die Aktualisierung von zehn Agendaentscheidungen vor
Im Hinblick auf die bevorstehende Anwendung des IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss hat das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vorgeschlagen, Verweise auf IAS 1 in neun Agendaentscheidungen durch neue oder geänderte Verweise auf IFRS 18, den neuen Standard für die Darstellung und Angaben im Abschluss, zu ersetzen. Die Übernahmeempfehlung der EFRAG ist erfolgt, worauf das Europäische Parlament einen Verordnungsentwurf veröffentlicht hat (hier abrufbar). Die Übernahme ist voraussichtlich für das erste Quartal 2026 geplant.
Diese Verweise betreffen allgemeine Anforderungen an die Darstellung, Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Informationen im Abschluss.
Eine zehnte Agendaentscheidung wird aktualisiert, um zu erläutern, wie ein Unternehmen die Anforderungen in IFRS 18 auf den Sachverhalt in der Agendaentscheidung „Supply Chain Financing Arrangements – Reverse Factoring“ anwendet. Es geht hierbei um die Anwendung der Vorschriften des IFRS 18 auf den Ausweis der Verbindlichkeit aus der Lieferantenfinanzierungsvereinbarung in der Bilanz unter Berücksichtigung der Darstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung.
Das IFRS IC erhielt auch eine Anfrage zum Ausweis von Währungsumrechnungseffekten auf konzerninterne Darlehen in der GuV nach IFRS 18. Die Regelungen des IFRS 18.B65 sind nicht präzise genug. Die ursprüngliche Sichtweise des Mitarbeiterstabs des IASB sah zwei Auslegungen des IFRS 18 als vertretbar an:
Währungsumrechnungsdifferenzen auf konzerninterne Darlehen sind zuzuordnen entweder:
- der Betriebskategorie als Restkategorie (IFRS 18.52) (View 1) oder
- derselben Kategorie, der Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen zugeordnet worden wären, wenn diese Erträge und Aufwendungen bei der Konsolidierung nicht eliminiert worden wären (View 2).
Sieben Mitglieder des IFRS IC kamen zu dem Schluss, dass die erste Ansicht die einzig sinnvolle Auslegung von § B65 des IFRS 18 sei.
Die anderen sieben Ausschussmitglieder kamen zu dem Schluss, dass beide Ansichten angemessene Auslegungen von IFRS 18.B65 seien.
Das IFRS IC hat eine vorläufige Agendaentscheidung veröffentlicht (hier verfügbar) deren Kommentierungsfrist bis zum 25. November 2025 läuft.