Covid-Impfpflicht für Beamte – Zulässigkeit und Grenzen

Seit nunmehr einem Jahr beherrscht die Coronapandemie das Leben der Menschen nicht nur in Deutschland. Nachdem nun absehbar ist, dass die Impfstoffe verschiedener Hersteller zukünftig in ausreichender Menge verfügbar sein werden, um jeden, der dies wünscht, gegen das Virus zu immunisieren, stellt sich immer dringender die Frage, ob zur Bekämpfung der Pandemie eine Impfpflicht geeignet und verfassungsrechtlich zulässig wäre.

Wird eine Impfpflicht für die allgemeine Bevölkerung jedenfalls derzeit von den politischen Entscheidungsträgern abgelehnt, ist zu untersuchen, ob eine solche Pflicht beispielsweise für Beamte als Personenkreis, der dem Staat in besonderem Maße verpflichtet ist, dem gegenüber den Staat aber auch eine besondere Fürsorgeverpflichtung trifft, zulässig wäre. Diese Frage ist naturgemäß noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Dieser Beitrag soll daher in aller Kürze einige rechtliche Aspekte beleuchten, die für die Anstellungskörperschaften zu beachten sein werden, falls eine solche Impfpflicht ernstlich in Betracht gezogen würde.

Eines vorab: Die Frage, ob ein Beamter verpflichtet werden kann, sich impfen zu lassen, gehört aufgrund der Vielzahl von betroffenen Verfassungsgütern wohl zu den Rechtsfragen, die letztendlich nur durch das Bundesverfassungsgericht beantwortet werden können.

Den verfassungsrechtlichen Rahmen der Überlegungen zu einer Impflicht bildet insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Beamte ist, trotz des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden besonderen Näheverhältnisses zum Staat und damit verbunden einer besonderen Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherren, wie jeder andere auch Träger von Grundrechten. Zur Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit wäre gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die im Übrigen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt, mithin also geeignet, erforderlich und für den Betroffenen auch zumutbar ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Vorauszusetzen ist, dass eine Impfung tatsächlich individual- und drittwirksam ist, d. h. also den Beamten selbst vor einer Erkrankung mit COVID-19 schützt und eine Weitergabe des Virus auf andere Menschen verhindert. Darüber hinaus wird unterstellt, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird oder mit § 20 Abs. 6 IfSG sogar schon zur Verfügung steht und nur durch eine entsprechende Rechtsverordnung ausgefüllt werden müsste. Eine solche Rechtsgrundlage wäre dann anhand der genannten Kriterien auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchen.

Das zu erreichende Ziel ist leicht zu identifizieren. Einerseits obliegt es dem Staat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den ihm dienenden Beamten, für deren Gesundheit Sorge zu tragen (Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. § 78 BBG bzw. § 45 BeamtStG). Andererseits würde eine wirksame Immunisierung der Beamten zugleich der sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitenden Verpflichtung des Staates zum Schutz der Bevölkerung vor schweren Krankheiten dienen. Nicht zuletzt hat der Dienstherr eines Beamten ein originäres schutzwürdiges Eigeninteresse an einer funktionsfähigen Verwaltung, deren Rückgrat gesunde und leistungsfähige Beamte sind.

Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Erforderlichkeit. Diese setzt voraus, dass zur Erreichung des statuierten Ziels kein anderes, wenigstens gleich wirksames, aber weniger eingriffsintensives Mittel zur Verfügung steht. Denkbar wäre hier – jedenfalls im Hinblick auf den Individualschutz des Beamten – diesen im Falle einer besonderen Vulnerabilität in Bezug auf die Schwere des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung auf einen anderen Dienstposten, der eine geringere Expositionswahrscheinlichkeit mit Viren aufweist, zu versetzen. Diese Möglichkeit ist beispielsweise für Polizisten, die im Außendienst tätig sind, aber auch für andere Beamte, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit vielen Menschen in Kontakt kommen, in Betracht zu ziehen. Spiegelbildlich sind in diesem Falle andere Beamte, die nicht zu den besonders vulnerablen Gruppen zählen, auf die dann vakanten Dienstposten umzusetzen. Dass das für diese Beamten dann erhöhte Expositionsrisiko mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren kollidiert und mithin auch an dieser Stelle wieder eine Abwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter erforderlich ist, zeigt noch einmal deutlich die schwierige Gemengelage. Ist eine Versetzung oder eine ähnliche Maßnahme als milderes Mittel zur Erreichung des Ziels nicht möglich, könnte eine Impfung auch im vorgenannten Sinne erforderlich sein.

Ob eine Impfpflicht dem Beamten auch zumutbar wäre, muss in Abwägung der gegenseitig in Frage stehenden Rechtsgüter entschieden werden. Einerseits ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu beachten, wobei neben der reinen Injektion auch mögliche Nebenwirkungen eines relativ neuartigen Impfstoffes, der in verhältnismäßig kurzer Zeit ansonsten langwierige Zulassungsverfahren durchlaufen hat, einzubeziehen ist. Auf der anderen Seite stehen die genannten Ziele einer Impfung und darüber hinaus auch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Verpflichtungen des Beamten, etwa auf Gesunderhaltung (Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), sowie die Folgepflicht des Beamten (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Schon aus dem Vorstehenden zeigt sich, dass es nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sein wird, eine Impfpflicht für Beamte durchzusetzen. Allerdings spricht einiges dafür, dass eine solche für bestimmte Gruppen von Beamten zulässig sein könnte. So hat beispielsweise das BVerwG die Zulässigkeit der sich aus § 17a Abs. 1 SG ergebenden Verpflichtung zur Tetanusimpfung bei Soldaten bejaht, die freilich eine besonders exponierte Gruppe unter den Staatsbediensteten darstellen. Inwieweit die sich aus § 20 Abs. 8 IfSG ergebende Verpflichtung zur Masernschutzimpfung verfassungsrechtlich zulässig ist, wurde noch nicht abschließend entschieden, sodass insofern kein Rückschluss auf die hier behandelte Fragestellung gezogen werden kann.

Sowenig diese Kurzdarstellung einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann, so klar zeigt sich: Die Frage der Impfpflicht von Beamten lässt sich nicht anhand einer rechtlichen Blaupause entscheiden, sondern muss für jede Gruppe von Beamten anhand der spezifischen Umstände gesondert geprüft und entschieden werden.

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