Kommunalwahlen und kommunale Gremienarbeit unter Pandemiebedingungen

Rechtliche Regelungen und Fragen am Beispiel der Freistaaten Sachsen und Bayern

Reaktion auf geänderte Herausforderungen

1. Einleitung

Die Coronapandemie hat brennglasartig an vielen Stellen sowohl in der Gesellschaft als auch in der Wirtschaft die Schwächen bestehender Systeme aufgezeigt. Im öffentlichen bzw. politischen Bereich hat sich gezeigt, dass Präsenzversammlungen für die politische Willensbildung etwa in Stadträten oder Landesparlamenten, wie sie lange Zeit als einzig zulässige Variante galten, für außergewöhnliche Ausnahmesituationen einer Alternative bedürfen. Ebenso hat sich gezeigt, dass selbst grundsätzliche demokratische Prozesse wie Wahlen dem Gesundheitsschutz unterzuordnen sein können. Gleichwohl können und dürfen Staat und Demokratie nicht in einen Stillstand verfallen. Daher haben die Landesgesetzgeber in allen Bundesländern mit im Einzelnen jedoch recht unterschiedlichen Regelungen auf die neuen Herausforderungen reagiert. Beispielhaft stellen wir Ihnen die Regelungen der Freistaaten Sachsen und Bayern vor.

2. Sachsen

Im Freistaat Sachsen wurde mit Gesetz vom 30. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, 722) sowohl das Kommunalwahlrecht als auch das Kommunalrecht an die vorgenannten Anforderungen angepasst. So wurde einerseits die Möglichkeit geschaffen, Kommunalwahlen unter bestimmten Voraussetzungen abzusagen. Allerdings hat der sächsische Landesgesetzgeber hier schwer zu fassende unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, die eine Handhabung des Gesetzes erschweren dürften. So soll die Verschiebung einer Wahl gemäß § 65b Abs. 1 SächsWahlG n. F., dann möglich sein, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt und aufgrund dieser die Wahl entweder nicht durchgeführt werden kann oder eine hinreichende politische Willensbildung nicht möglich ist. Dabei ist schon die Frage, wann eine Wahl nicht durchgeführt werden kann (d. h. auch nicht etwa als Briefwahl oder unter Einhaltung anerkannter Hygieneregeln) nicht einfach zu beantworten. Noch schwieriger dürfte die Entscheidung sein, wann eine hinreichende politische Willensbildung im Vorfeld der Wahl unmöglich war. Unklar bleibt beispielsweise, wer diese Feststellung trifft, dass die Durchführung der Wahl unmöglich ist, denn eine Befassung etwa der Rechtsaufsichtsbehörde mit dieser Frage ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass es naheliegt, die Entscheidung dem jeweiligen Wahlausschuss zu überlassen. Genauso schwer fassbar ist die Frage, wann im Vorfeld einer Wahl eine hinreichende politische Willensbildung ausgeschlossen war. Muss die Möglichkeit zu öffentlichkeitswirksamen Auftritten auf Marktplätzen und Stadthallen gegeben sein oder reicht es aus, dass der Wahlkampf in digitalen Medien oder Druckwerken geführt wird? Diese Fragen werden letztlich nur durch Gerichte zu entscheiden sein, sodass zu hoffen bleibt, dass diese Vorschrift niemals tatsächlich angewendet werden muss. Denn auch die Rechtsfolgenseite dürfte einige Schwierigkeiten bereiten.

Etwas klarer regelt die mit dem gleichen Gesetz neu gefasste Sächsische Gemeindeordnung in § 36a SächsGemO n. F. die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sitzungen kommunaler Gremien auf digitalem Wege durchgeführt werden dürfen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt (was im Übrigen schon im Hinblick auf die denkbare Möglichkeit eines lokal begrenzten Infektionsgeschehens eine eher fragwürdige Voraussetzung ist). Im Unterschied zu der kommunalwahlrechtlichen Regelung ist hier jedoch stets die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen, sodass eine gewisse Kontrolle sichergestellt ist. Gleichwohl bleiben auch bei diesen Vorschriften zahlreiche Fragen offen.

3. Bayern

Der bayrische Gesetzgeber hat in beiden Fällen einen anderen Weg gewählt. Im neu eingefügten Art. 60b GLKrWG wird eine Sonderregelung ausschließlich für das Jahr 2021 geschaffen, die einerseits die Kandidatenauswahl gesonderten Regelungen unterwirft, andererseits anordnet, dass eine kurzfristige Verlegung der Wahl oder aber eine reine Briefwahl auf Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde in Einvernehmen mit der für den Vollzug des IfSG zuständigen Behörde möglich ist. Diese Regelung ist im Hinblick auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen wesentlich klarer und für den Rechtsanwender auch handhabbarer als diejenige in Sachsen, wenngleich auch hier im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen Fragen offen bleiben.

Hinsichtlich der Frage der digitalen Teilnahme an Sitzungen lässt § 47a Bay GO die Teilnahme an derartigen Sitzungen nunmehr zu, ohne dass es weiterer Voraussetzungen wie etwa einer epidemischen Lage bedürfte. Allerdings ist diese Regelung zunächst bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt und tritt an diesem Tag automatisch außer Kraft.

4. Fazit

Wenngleich soweit ersichtlich alle Bundesländer auf die geänderten Herausforderungen reagiert haben, wurden sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen als auch auf die Rechtsfolgen sehr verschiedenartige Regelungen gefunden. Der Rechtsanwender wird hier vor mehr oder weniger große Herausforderungen gestellt. Wir helfen Ihnen gern, diese Herausforderungen zu bewältigen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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