OVG Berlin Brandenburg: Ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch erfordert Befundprüfung des Wasserzählers

Das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 19. September 2022 – OVG N 24.19) hat entschieden, dass ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch eine Befundprüfung des Wasserzählers erfordert, um als Grundlage eines Gebührenbescheids herangezogen werden zu können.

Sachverhalt

Die Klägerin wehrte sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten in Höhe von 7.079,97 € für Trink- und Schmutzwasser. Die Beklagte setzte hier einen Verbrauch von 1.653 Kubikmetern für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 23. Juni 2015 an. In den Vorjahren betrug der Verbrauch immer deutlich unter 300 Kubikmetern, wobei die Werte durch die Beklagte zum Teil geschätzt wurden. Die Klägerin trug nun vor, der Wert könne nicht stimmen, zumal der Wasserzähler einen Zwei-Personen-Haushalt betreffe.

Das VG Frankfurt (Oder) gab der Klägerin recht und hob den Gebührenbescheid auf, soweit damit ein Betrag von mehr als 225,23 € festgesetzt worden war. Die Beklagte beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.

Die Entscheidung

Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte einen Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten ab und bestätigte die Entscheidung des VG Frankfurt (Oder). Das Messergebnis eines Wasserzählers begründet demnach bei einem ungewöhnlich hohen Verbrauch nur dann einen Anscheinsbeweis, wenn dieser geeicht ist und einer technischen Befundprüfung unterzogen worden war. Letzteres war hier nicht der Fall. Somit konnte das Messergebnis nicht mehr als Grundlage für den Gebührenbescheid herangezogen werden. Zudem betonte das OVG Berlin-Brandenburg, dass – anders als die Beklagte gemeint hatte – ein ungewöhnlich hoher Verbrauch nicht deshalb zu verneinen sei, weil dieser technisch erklärbar sei. Vielmehr sei ein ungewöhnlich hoher Verbrauch schon dann anzunehmen, wenn er signifikant vom bisherigen Verbrauch abweicht.

Autor

Camillo Gaul
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