Der BFH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher interner Leistungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft
Der BFH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit
Hintergrund: Die umsatzsteuerliche Organschaft und hoheitliche Tätigkeit
Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Umsatzsteuerrechts und beruht auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Sie ermöglicht es, dass mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen umsatzsteuerlich als ein einheitlicher Steuerpflichtiger behandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Organgesellschaft in den Organträger wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell eingegliedert ist.
Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn der Organträger nicht nur wirtschaftliche, sondern auch hoheitliche Tätigkeiten ausübt. Hier stellt sich die Frage, inwiefern Leistungen innerhalb der Organschaft der Umsatzsteuer unterliegen oder ob eine Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorzunehmen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einer vorhergehenden Entscheidung betont, dass die unionsrechtlichen Vorgaben zur Organschaft und die Steuerpflicht von internen Leistungen im Einklang mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie stehen müssen. Diese Grundsätze wurden nun durch den BFH bestätigt und konkretisiert.
Entscheidung des BFH
Die Organschaft bleibt als umsatzsteuerliche Einheit bestehen, selbst wenn der Organträger hoheitliche Tätigkeiten ausübt. Damit folgt das Gericht dem EuGH und der vorherigen Rechtsprechung des 11. Senats des BFH (Urteil vom 18. Januar 2023 – XI R 29/22).
Nach dieser Klarstellung durch den EuGH und diesem Folgeurteil des BFH bleibt es dabei, dass entgeltliche Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger nicht umsatzsteuerbar sind (sog. Innenumsätze). Dies gilt auch dann, wenn der Organträger neben seiner unternehmerischen Tätigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Ein weitere, wichtige Klarstellung betrifft das Thema der Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Hieran ist nach Auffassung des BFH ausschließlich zu denken, sofern die Leistungen unentgeltlich erbracht werden.
Fazit
Das BFH-Urteil vom 29. August 2024 stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Insbesondere bestätigt es die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher Leistungen innerhalb einer Organschaft und grenzt diese von unentgeltlichen Vorgängen ab. Eine sorgfältige Analyse der internen Leistungsbeziehungen sowie eine frühzeitige steuerliche Beratung sind jedoch weiterhin essenziell.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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