BMF präzisiert Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG
BMF präzisiert Voraussetzungen
Hintergrund und bisherige Praxis
Nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG können mehrere BgA steuerlich zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Bislang wurde dies vor allem bei der Kopplung von Bädern mit Blockheizkraftwerken anerkannt. Das BMF-Schreiben erweitert diesen Grundsatz: Auch moderne Energieanlagen wie Wärmepumpen, hybride PV-Anlagen (mit Strom- und Wärmeerzeugung) sowie Fernwärmeanschlüsse können nun eine Zusammenfassung rechtfertigen. Damit reagiert das BMF auf die Herausforderungen der Energiewende und die Notwendigkeit eines flexiblen Lastmanagements im kommunalen Bereich.
Kriterien und Voraussetzungen im Überblick
Das BMF-Schreiben präzisiert die Anforderungen an die Zusammenfassung und stellt klar, dass folgende technische und wirtschaftliche Kriterien erfüllt sein müssen:
- Technische Voraussetzung: Die Energieanlage muss steuerbar sein (z.B. Zu-/Abschaltung durch Netzbetreiber bei Wärmepumpen, Zuordnung der PV-Anlage zum Betriebsvermögen des Energieversorgungs-BgA, Zugriffsrechte auf die Fernwärme-Übergabestation).
- Wirtschaftliche Bedeutung: Die Anlage muss einen wesentlichen Anteil am Gesamtumsatz und am Wärmebedarf des Bades decken (z.B. mindestens 33 % Wärmebedarf durch Wärmepumpe, mindestens 10 % durch hybride PV-Anlage, mindestens 80 % durch Fernwärme).
- Leistungsdaten: Für die Zusammenfassung ist eine Mindestleistung der Energieanlage erforderlich (z.B. ≥ 50 kW elektrische Leistung bei Wärmepumpe/PV-Anlage, Bad mit ≥ 750 m³ Wasservolumen bei Fernwärme).
- Vertragliche Regelungen: Es müssen klare vertragliche Zugriffsrechte und Steuerungsmöglichkeiten dokumentiert sein.
Tabellarische Gegenüberstellung der Anforderungen
| Merkmal | Wärmepumpe | Hybride Photovoltaikanlage | Fernwärme |
| Geeigneter BgA-Typ | Netzbetriebs-BgA | Energieversorgungs-BgA | Fernwärmeversorgungs-BgA |
| Umsatzanteil des Versorgungs-BgA | ≥ 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA | ≥ 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA | ≥ 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA |
| Technische Voraussetzung | Steuerbare Wärmepumpe durch Netzbetreiber
| Hybride PV-Anlage mit Strom- und Wärmeerzeugung | Einbindung des Bades in das Fernwärmelastmanagement |
| Zugriffsrechte erforderlich? | Ja (Zu-/Abschaltung durch Netzbetreiber) | Ja (Anlage muss dem Betriebsvermögen des Energieversorgungs-BgA zugeordnet sein)
| Ja (Zugriffsrechte auf Übergabestation) |
| Gewichtigkeit: Bad-BgA | ≥ 33 % Wärmebedarf des Bades gedeckt | ≥ 10 % Wärmebedarf des Bades gedeckt | ≥ 80 % Wärmebedarf des Bades gedeckt
|
| Gewichtigkeit: Versorgungs-BgA | Wärmepumpte verfügt über ≥ 50 kW elektrisch installierte Leistung | Anlage verfügt über ≥ 50 kW elektrisch installierte Leistung | Bad verfügt über ≥ 750 m³ Wasservolumen |
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Vorgaben erleichtern es Kommunen und deren Eigenbetrieben, steuerliche Vorteile durch die Zusammenfassung mehrerer BgA zu nutzen. Im Ergebnis wird eine einheitliche Gewinnermittlung sowie eine Optimierung der steuerlichen Belastung ermöglicht.
Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihre technischen Anlagen die geforderten Schwellenwerte erfüllen und entsprechende vertragliche Regelungen zur Zugriffssteuerung vorliegen. Hierfür ist eine frühzeitige und sorgfältige Dokumentation der technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ratsam, um die Anforderungen gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen zu können.
Fazit
Das BMF-Schreiben schafft Klarheit und eröffnet neue Möglichkeiten für die steuerliche Gestaltung im Bereich der kommunalen Energieversorgung. Die Erweiterung auf moderne Energieanlagen ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Energiewende sowie zur Stärkung kommunaler Unternehmen.
Autor*innen: Stefan Neubauer, Bernd Johanning, Laili Aschhar
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