Der „neue“ DAWI-Beschluss kommt wohl noch vor Ende des Jahres 2025

Der „alte“ DAWI-Beschluss aus dem Jahr 2012 (2012/21/EU) befindet sich aktuell in der Novellierung. Die Konsultationsfrist endete am 04.11.2025. Die Ergebnisse dieser Konsultation und die in diesem Zusammenhang erfolgte Einbeziehung der Interessenträger werden in die aktuell laufende Überprüfung des DAWI-Beschlusses berücksichtigt. Die Annahme des endgültigen überarbeiteten DAWI-Beschlusses durch die Kommission wird wohl noch vor Ende des Jahres 2025 erfolgen.

Folgende Anpassungen werden dabei voraussichtlich durch die Kommission angenommen:

  • Anhebung des Notifizierungsschwellenwertes für Beihilfen von 15 Mio. EUR auf 20 Mio. Euro pro Jahr und DAWI
  • Einführung einer neuen Kategorie „erschwinglicher Wohnraum“ mit dem Ziel ist die Förderung des Baus und der Sanierung von Wohnungen, die nicht zum klassischen sozialen Wohnungsbau gehören, sondern Personen mit mittleren Einkommen fördern soll
  • Anhebung der Schwellenwerte bei der Finanzierung von Flughäfen (auf 500.000 Fluggäste) und Häfen (auf 400.000 Fahrgäste
  • Erleichterung der Finanzierung von strategischen Projekten, die die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Arzneimitteln in der EU gewährleisten
  • Streichung des erforderlichen Verweises auf den DAWI-Beschluss im Betrauungsakt
  • Ermöglichung der Einbeziehung von Anreizkriterien bei der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Gewinns durch die Mitgliedstaaten zugrunde legen, die sich aber auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzgewinne bei der Produktivität beziehen müssen
  • Überkompensationsprüfungen künftig nur noch alle fünf Jahre, statt alle drei Jahre
  • Veröffentlichungspflichten in einem Zentralregister greifen erst ab einer Beihilfenhöhe von 1 Mio. Euro pro Jahr

Relevanz für die Praxis:

Nach der Annahme des neuen DAWI-Beschlusses durch die Kommission bestehen insbesondere für öffentliche Stellen wegen der Schwellenwertanhebungen und Verfahrenserleichterungen ganz allgemein weitreichendere Möglichkeiten für eine rechtssichere Finanzierung von DAWI.

Insbesondere die Wohnungswirtschaft wird zukünftig in die Lage versetzt, beihilfekonform sog. „erschwinglichen Wohnraum“ für dafür vorgesehene Bevölkerungsgruppen zu finanzieren, wobei die recht umfangreichen Regelungen des DAWI-Beschlusses (auch in Annex 1) im Kontext dieser neuen Beihilfekategorie zu berücksichtigen sind. Das wird letztlich aber die beihilferechtliche Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand bei der Finanzierung der Wohnungswirtschaft erhöhen.

Kommunen und von ihr betraute Unternehmen sollten die Rechtsentwicklung beobachten und bei der Planung von Investitionsvorhaben im DAWI Bereich in jedem Fall den neuen DAWI-Beschluss in die Überlegungen mit einbeziehen.

Die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre macht deutlich, dass in vielen Fällen, in den früher auf das Instrument eines Betrauungsaktes zurückgegriffen wurde, die Finanzierungsmaßnahmen heute tatsächlich als beihilfefrei eingeordnet werden können oder ggf. auf andere Freistellungsnormen zurückgegriffen werden kann.

Autor: Olaf Letzner

 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.