KWKG / Umlageprivilegierungen als Beihilfen – die Tendenz des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Die Schlussanträge des Generalanwalts Spielmann vom 23. Oktober 2025 in der Rechtssache C 242/24 P spielen der Bundesrepublik in die Karten. Im Verfahren C 242/24 P geht es um die Frage, ob Deutschland durch die Ausgestaltung von (Netz-)Umlageprivilegierungen und KWKG-Förderungen gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen hat.

Die Europäische Kommission hatte diese Maßnahmen als nicht genehmigte staatliche Beihilfen eingestuft. Beim erstinstanzlich zuständigen Gericht der Europäischen Union (EuG) konnte sich die Europäische Kommission hiermit nicht gegen die Bundesrepublik durchsetzen. Nun entscheidet der EuGH.

Kernaussagen des Generalanwalts

Spielmann betont, dass Zahlungen zwischen privaten Akteuren keine staatlichen Mittel darstellen und daher nicht unter Art. 107 AEUV fallen. Folglich unterliegen die Förderungen nicht zwingend der Genehmigungspflicht der Kommission.

Auch das KWKG fällt nach seiner Auffassung nicht automatisch unter das Beihilferecht, da die Finanzierung nicht aus staatlichen Mitteln erfolgt. Deutschland behält Gestaltungsspielräume bei der Förderung von KWK-Anlagen, solange keine staatlichen Mittel eingesetzt werden. Der Generalanwalt empfiehlt daher, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

Praktische Relevanz der Schlussanträge

Die Schlussanträge der Generalanwälte sind zwar rechtlich nicht bindend, sie dienen dem EuGH aber als unabhängige rechtliche Analyse und Orientierungshilfe. In der Praxis folgt der EuGH in einem Großteil der Fälle der Argumentation seiner Generalanwälte. Damit haben die Schlussanträge eine hohe Relevanz für die Prognose, wie sich der EuGH entscheiden wird.

Der deutsche Gesetzgeber darf sich somit schon jetzt überlegen, an welchen Stellen im KWKG für künftige Anpassungen mehr Spielraum besteht, weil man gerade nicht mehr dem europäischen Beihilfenrecht unterliegt. Das betrifft natürlich die gesetzlichen Förderungen nach dem KWKG (u.a. KWK-Anlagen, Wärmenetze, Wärmespeicher), deren Fortbestehen stets an Fristen geknüpft war.

Aber auch die Regulierung der KWKG-Umlage dürfte profitieren. Energieintensive Unternehmen erhalten eine Umlagenreduzierung. Der Kreis der energieintensiven Unternehmen, die eine reduzierten Umlage erhalten, ist wiederum durch das EU-Beihilfenrecht beschränkt. Sollte Beihilfenrecht künftig keine Anwendung mehr finden, dann könnte der Kreis der Unternehmen, die von einer Umlagenreduzierung profitieren, eventuell erweitern werden.

Autor: Tarek Abdelghany

 

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