Übergangsbestimmung für die Kundenanlage im EnWG

Seit einigen Jahren steht die Kundenanlagenregelung des § 3 Nr. 24a EnWG im Mittelpunkt behördlicher und gerichtlicher Streitigkeiten. Nach Entscheidungen der höchsten Gerichte (EuGH und BGH) war klar, dass für die bestehende Regelung kaum noch Raum bleibt; der Gesetzgeber ist also gefragt.

Auch weil ganze Geschäftsmodelle von der Kundenlagenregelung abhängen, haben zahlreiche Experten, Interessengruppen und Energieanwälte Ideen eingebracht, um die deutsche Regelung doch noch zu retten. Manche wollten § 3 Nr. 24a EnWG gar abschaffen bzw. einfach abwarten, was überhaupt passiert.

Nun entscheidet sich der Gesetzgeber mit einer Übergangsregelung dafür, dass drei Jahre lang zunächst nichts passiert. Stattdessen wird die Rechtslage für bestehende Kundenanlagen konserviert! In der einschlägigen Begründung heißt es dazu wörtlich: „Mit der Übergangsregelung wird die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre konserviert und Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind nicht als Netzbetreiber zu behandeln.“

Mit der konservierten Rechtslage wird, wie es einer Konserve entspricht, Zeit gewonnen. Nur der frische Inhalt wird haltbar gemacht. Kundenanlagen, die bereits nach alter Rechtslage (alte BGH-Kriterien) nicht mehr Kundenanlage waren, genießen eher keinen Bestandsschutz. Besser wird`s über die Zeit auch nicht. Das Problem, dass eine akzeptable Neuregelung her muss, bleibt also.

Viele Kundenanlagenbetreiber müssen sich nun die Frage stellen, wie Sie mit dieser Rechtsentwicklung umgehen. Solche Fragen werden nicht in wenigen Tagen oder Wochen gelöst, auch weil die Handlungsoptionen komplex und nicht einfach gegeneinander abzuwägen sind. Eher einfache Handlungsoptionen suggeriert der Gesetzgeber in seiner Begründung: Kundenanlagen könnten schlicht an den vorgelagerten Netzbetreiber verkauft oder verpachtet werden. Warum das eigentlich? Auch andere Unternehmen kaufen und betreiben elektrische Infrastruktur. Weshalb sollte überhaupt verkauft / verpachtet werden, wenn die künftige Neuregelung noch unbekannt ist?

Entspannung bringt allerdings, dass Kundenanlagenbetreiber die besonderen Rechnungslegungsvorschriften eines vertikal integrierten EVU nach § 6b EnWG erstmal nicht fürchten müssen. Das war bei einigen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern im letzten Jahresabschluss bereits ein unangenehmes Thema. In manchen Kreisen wird die Übergangsregelung bereits als „Wirtschaftsprüferberuhigungsgesetzt“ gefeiert.

Von der Kundenanlagen-Konserve mag der rechtliche Feinschmecker nicht überzeugt sein. Allerdings verschafft sie Zeit, sie erfüllt ihren Zweck, nämlich den Regelungshunger nach der Kundenanlage 2.0 zu überbrücken.

Autor: Tarek Abdelghany

 

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