Alles auf Anfang bei den Tankkarten: BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025

Das „Vega International“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 hatte die Tankkartenbranche alarmiert, denn der EuGH entschied, bei Tankkartenumsätzen liege kein Kraftstoffreihengeschäft vor. In der Fachwelt ging man einhellig davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Regelung von 2004 würde überarbeiten müssen. Fünf Jahre später geschieht nun: nichts.

Hintergrund

Tankkarten haben den Vorteil, dass man nur eine einzige Kraftstoffrechnung im Monat verbuchen muss. Damit dies funktioniert, muss umsatzsteuerlich von einem Reihenliefergeschäft ausgegangen werden, bei dem das Mineralölunternehmen den Kraftstoff zunächst an den Kartenemittenten liefert und dieser dann wiederum eine Lieferung an den Kunden ausführt.

Im Fall „Auto Lease Holland“ entschied allerdings der EuGH im Jahr 2003 (C-185/01), der Kartenemittent erbringe nur eine Finanzierungsleistung, die Kraftstofflieferung werde direkt von Mineralölunternehmen an den Kartenkunden ausgeführt. Daraufhin erließ das BMF 2004 ein Schreiben, nachdem (dennoch) die Reihen-Kraftstofflieferung die Regel sein soll. Finanzierungsgeschäfte lägen nur unter besonderen Bedingungen vor, die die Branche gut vermeiden konnte.

Als der EuGH im Jahr 2019 im Fall „Vega International“ (C-235/18) die regelhafte Einordnung als Finanzierungsleistung bestätigte, verbreitete das BMF den Entwurf eines neuen Schreibens, mit dem das Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt wurde. Aufgrund erheblichen Widerstands aus der Branche zog das BMF das Schreiben zurück und erklärte, man wolle die Leitlinien des MwSt.-Ausschusses abwarten, welcher sich gerade mit dieser Frage befasse.

Die Leitlinien liegen seit September 2023 vor und sprechen sich dafür aus, Tankkartengeschäfte nur dann als Reihen-Kraftstofflieferung zu behandeln, wenn die Voraussetzungen eines Kommissionsgeschäfts erfüllt sind, die der MwSt.-Ausschuss auch ausgearbeitet hat.

Die Erwartung war daher, dass das BMF ein neues Schreiben auf das Kommissionsmodell zuschneiden würde. Am 21. Januar 2025 erklärte das BMF aber lediglich, das Schreiben von 2004 sei nun auf alle Tankkartenumsätze anwendbar.

Praktische Bedeutung

Möglicherweise können manche der Voraussetzungen des Kommissionsmodells auch in die Voraussetzungen des BMF-Schreibens von 2004 hineingelesen werden, andere hingegen eher nicht. Das BMF fand wohl, dass sich die Voraussetzungen hinreichend ähneln, sodass eine konkrete Einbeziehung des Kommissionsmodells entbehrlich ist.

Die Tankkartenbranche kann momentan davon ausgehen, dass ein Modell, das bislang nicht beanstandet wurde, auch in Zukunft nicht beanstandet wird. Wer in grenzüberschreitende Tankkartengeschäfte involviert ist, muss jedoch die Rechtsauffassung der anderen betroffenen Länder berücksichtigen. Das BMF-Schreiben behandelt außerdem nicht den Bereich der E-Mobilität. Hier dürften dann die etwas strengeren Anforderungen des Kommissionsmodells zu beachten sein, da der EuGH dies in seinem Urteil C-60/23 – Digital Charging Solutions GmbH – vom 17. Oktober 2024 ausdrücklich für anwendbar erklärt hat.

Autorin: Nadia Schulte

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