Kostenlose Wärmelieferung als unentgeltliche Wertabgabe
Kostenlose Wärmelieferung als unentg. Wertabgabe
Sachverhalt
Die Betreiberin eines Blockheizkraftwerks speiste den erzeugten Strom entgeltlich in das öffentliche Netz ein und gab die Wärme kostenlos an einen Spargelbauern sowie einen Unternehmer zur Holztrocknung ab. Streit entstand bezüglich der Frage, ob die Betreiberin insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern habe, welche Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und wie sie aufzuteilen seien.
BFH-Entscheidung
Im EuGH-Fall „Mitteldeutsche Hartsteinindustrie“ vom 16. September 2020 (C-528/19) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine unentgeltliche Wertabgabe verneint und in der Begründung angeführt, es liege kein unversteuerter Endverbrauch vor. Bevor er sein Urteil in Bezug auf das Blockheizkraft fällte, legte der BFH dem EuGH daher die Frage vor, ob die Gefahr des unversteuerten Endverbrauchs eine ungeschriebene Voraussetzung der unentgeltlichen Wertabgabe sei.
Entsprechend den Antworten des EuGH auf sein Vorabentscheidungsersuchen entschied der BFH: Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor. Dass dadurch ein unversteuerter Endverbrauch droht, ist keine ungeschriebene Voraussetzung. Somit kommt es nicht darauf an, ob der Abnehmer Unternehmer ist und die Wärme für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet, sodass auch nicht geprüft werden muss, ob die Abnehmer die Wärme vielleicht vertragswidrig für private Wohnzwecke genutzt haben.
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Selbstkosten. Ein fiktiver Einkaufspreis kommt theoretisch in Betracht, konnte aber im konkreten Fall vom Finanzgericht nicht festgestellt werden. Auch nicht mit Vorsteuer belastete Kosten und mittelbare Aufwendungen wie Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Die Kosten sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 UStG auf Strom- bzw. Wärmeerzeugung aufzuteilen. Dabei ist die Marktwertmethode anzuwenden; die von der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 22 S. 6 UStAE angeordnete ausschließlich energetische Methode ist nicht sachgerecht. Stattdessen ist eine zweistufige, ausschließlich umsatzbezogene Schätzung vorzunehmen. Dass das Finanzgericht für die Schätzung die Verkaufspreise von zwei Fernwärmeanbietern aus der Nähe herangezogen hat, war in Ordnung. Mit dem Argument, diese seien nicht mit ihr vergleichbar, drang die Betreiberin des Blockheizkraftwerks nicht durch.
Bedeutung für die Praxis
Für Betreiber von Blockheizkraftwerken ist die Entscheidung ungünstig: Nicht nur ist überhaupt eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, das Urteil treibt auch die Bemessungsgrundlage nach oben, indem sowohl nicht vorsteuerbelastete als auch mittelbare Kosten einbezogen werden. Alternative Gestaltungsmöglichkeiten wie die Vereinbarung eines geringen Entgelts sollten geprüft werden.
Autorin: Nadia Schulte
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.