Umstellung auf digitale Steuerbescheide

Die Finanzverwaltung hat einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung gemacht: Seit Beginn dieses Jahres werden Steuerbescheide digital übermittelt, wenn die Steuerpflichtigen bzw. ihre steuerlichen Berater*innen dem zustimmen. Diese Umstellung bringt sowohl für Steuerpflichtige als auch für Steuerberater*innen einige Änderungen mit sich.

Die Digitalisierung der Steuerverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Modernisierung des Steuerwesens. Mit der Einführung digitaler Steuerbescheide sollen unter anderem Prozesse beschleunigt und die Kommunikation zwischen den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen vereinfacht werden.

Im Zuge dessen erfolgt die Bekanntgabe von Steuerbescheiden mit Einwilligung der Steuerpflichtigen bzw. ihrer steuerlichen Berater*innen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch, zum Beispiel über das ELSTER-Portal oder andere digitale Verwaltungsplattformen. Dort werden die Steuerbescheide von den Finanzämtern abrufbar bereitgestellt.

Grundvoraussetzung für die digitale Bekanntgabe ist die Verwendung eines zertifizierten sicheren Verfahrens, das die Authentifizierung des Absenders sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sicherstellt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Steuererklärung bereits elektronisch übermittelt wurde und die Steuerpflichtigen über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto verfügen. Werden die Unterlagen durch bevollmächtigte Personen (z. B. Steuerberatungsgesellschaften) übermittelt, geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass diese bevollmächtigten Personen über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts in ihrem Nutzerkonto verfügen.

Verfahrenstechnisch wird geregelt, dass die abrufberechtigten Personen am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und deren rechtliche Wirkungen informiert werden.

Noch erfolgt die elektronische Bekanntgabe (z. B. über das ELSTER-Portal) nur nach vorheriger Einwilligung der Abrufberechtigten (§ 122a Abs. 1 AO). Diese Einwilligung ist jederzeit formlos widerrufbar (§ 122a Abs. 2 S. 1 AO).

Achtung: Ab dem 1. Januar 2026 soll der digitale Steuerbescheid im Falle der elektronisch übermittelten Steuererklärung auch ohne vorherige Einwilligung ergehen, sodass die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheids zum Regelfall wird. Es soll den Steuerpflichtigen allerdings die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt werden.

In Bezug auf die Fristberechnung ergibt sich eine Besonderheit, die in unserem aktuellen Newsletter zur Vier-Tages-Fiktion behandelt wird.

Bedeutung für die Praxis

Alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen elektronisch einreichen, werden ihre Bescheide mit Einwilligung schon jetzt und ohne Widerspruch spätestens ab 2026 oder später digital erhalten. Es ist somit wichtig, dass sichergestellt wird, dass die IT-Systeme der Steuerpflichtigen den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen, um die Bescheide problemlos empfangen und speichern zu können.

Zudem sollten alle Steuerpflichtigen dafür Sorge tragen, dass ihr Finanzamt stets ihre aktuelle E-Mail-Adresse kennt, um die Benachrichtigung über einen abrufbaren Steuerbescheid zu erhalten und keine Fristen zu verpassen, da diese auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Steuerbescheids zu laufen beginnen. Erteilte Vollmachten sollten auf den elektronischen Abruf der Steuerbescheide angepasst werden.

Autorinnen: Milena Gunter, Laura Albrecht

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?