Ende gut, alles gut: das „Aus“ für die beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG für Termingeschäfte und Forderungsausfälle im Kapitalvermögen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 5. Dezember 2024 wurde beschlossen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte sowie für Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter und sonstigen Ausfällen von Wirtschaftsgütern gemäß § 20 Abs. 1 EStG bei den Kapitaleinkünften entfallen. Die entsprechenden Regelungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wurden aufgehoben. Die Gesetzesänderung betrifft alle offenen Fälle.

Die zugrunde liegende Regelung wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 für alle Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen, eingeführt; noch vor erstmaliger Anwendung mit den Jahressteuergesetz 2020 geändert (wir berichteten im Newsletter „Steuern“ 1/2021: Jahressteuergesetz 2020: Verlustverrechnung bei Termingeschäften); durch den Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23 AdV) für nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar erklärt (wir berichteten im Newsletter „Steuern“ 3/2024: BFH: Beschränkte Verlustverrechnung bei Termingeschäften verfassungswidrig) und mit dem Jahressteuergesetz 2024 wieder aus dem Gesetz entfernt.

Auswirkungen auf die Kapitalertragsteuer

Banken und andere Verpflichtete zum Kapitalertragsteuerabzug haben die neuen Regelungen erst ab dem 1. Januar 2026 umzusetzen. Bis dahin können Privatanleger die nicht ausgeglichenen Verluste nur mithilfe einer sog. Verlustbescheinigung im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen. Eine frühere Anwendung durch die Banken und eine klare Regelung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wären wünschenswert.

Auswirkung für Privatanleger

Privatanleger mit Verlusten aus entsprechenden Geschäften haben nun zu prüfen, ob und wie sie ihr Recht durchsetzen können. Dies hängt maßgeblich vom Stand des Besteuerungsverfahrens ab. Zudem müssen sie im Blick behalten, wie die Banken die Regelungen in der Vergangenheit umgesetzt haben und zukünftig umsetzen werden. Auch sind noch längst nicht alle Steuerprogramme seit 2021 angepasst.

Fazit

Die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist systematisch zu begrüßen und stellt einen richtigen Schritt hin zur steuerlichen Gleichbehandlung der Kapitalanlagen dar. Dennoch wird die Aufarbeitung der Fälle – sowohl aufseiten der Anleger als auch aufseiten der Finanzbehörden – sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Autorin: Veronika Gloßner

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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