Wichtige Änderung: Steuerbescheide gelten erst nach vier Tagen als bekannt gegeben

Zum Jahresbeginn 2025 trat eine bedeutende Änderung in Kraft, die die Bekanntgabe von Steuerbescheiden betrifft und Auswirkung auf die Berechnung von Einspruchsfristen hat. Die einmonatigen Einspruchsfristen beginnen einen Tag nach Zugang des Steuerbescheids.

Bisher galt für den Zugang von Steuerbescheiden die sogenannte Drei-Tages-Fiktion: Ein Steuerbescheid galt in der Regel am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post durch das Finanzamt (Tag des Poststempels) als der*dem Steuerpflichtigen zugegangen. Wurde ein Steuerbescheid zum Beispiel am Freitag, den 1. März 2024, zur Post gegeben, galt der Bescheid am 4. März 2024 als der*dem Steuerpflichtigen zugegangen, auch wenn er tatsächlich früher per Post angekommen ist. Ab dem Jahr 2025 gilt die Vier-Tages-Fiktion: Steuerbescheide sind seit Anfang 2025 einen Tag länger unterwegs zu den Steuerpflichtigen und auch die Einspruchsfrist beginnt erst später zu laufen.

Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Postmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2025 wird die Postlaufzeit für Steuerbescheide auf vier Tage verlängert. Hintergrund dieser Änderung ist, dass in die gesetzlichen Vorgaben für die Postlaufzeiten auf Wunsch der Deutschen Post längere Laufzeiten aufgenommen wurden.

Neue Regelung im Detail

Die neue Regelung betrifft die §§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 S. 1 AO. Konkret bedeutet dies, dass ein Bescheid nicht mehr am dritten, sondern erst am vierten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, es sei denn, er ist tatsächlich später bei der*dem Steuerpflichtigen eingegangen. Die Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich einen Tag nach dem Zugang des Steuerbescheids zu laufen. Wurde ein Steuerbescheid zum Beispiel am Freitag, den 1. März 2024, zur Post gegeben, galt der Bescheid am 4. März 2024 als der*dem Steuerpflichtigen zugegangen, auch wenn er tatsächlich früher per Post angekommen ist. Die Einspruchsfrist begann am 5. März 2024 zu laufen. Wird ein Steuerbescheid am 1. August 2025 zur Post gegeben, gilt er als am 5. August 2025 der*dem Steuerpflichtigen zugegangen, sodass die Einspruchsfrist am 6. August 2025 zu laufen beginnt.

Abgesehen von der länger angenommenen Postlaufzeit gilt unverändert, dass

  • die Einspruchsfrist erst einen Tag nach dem tatsächlichen Zugang des Steuerbescheids beginnt, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der gesetzlich angenommenen viertägigen Postlaufzeit tatsächlich bei den Steuerpflichtigen eintrifft;
  • sich der Tag des Zugangs auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der vierte Tag der gesetzlich angenommenen viertägigen Postlaufzeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Beispiel: Ein Steuerbescheid wird am Dienstag, den 1. April 2025, zur Post gegeben. Der Tag der Bekanntgabe wäre Samstag, der 5. April 2025. Der Bescheid gilt erst am Montag, den 7. April 2025, als zugegangen, wodurch die Einspruchsfrist am 8. April 2025 anfangen würde zu laufen.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

Steuerpflichtige haben nun grundsätzlich einen späteren Zugang des Steuerbescheids bei der Berechnung des Ablaufs der Einspruchsfrist oder einer Frist für die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht zu berücksichtigen. Unternehmen und Institutionen haben ihr internes Fristenmanagement an die neue gesetzlich angenommene Postlaufzeit von vier Tagen anzupassen.

Wichtig ist zu beachten, dass es, auch wenn die Frist verlängert wurde, ratsam ist, Einsprüche und Klagen so früh wie möglich vorzubereiten und einzureichen, denn jede Frist hat einmal ihr Ende, und das sollte man nicht verpassen.

Autorinnen: Luise Gebhardt, Laura Albrecht

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2025. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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