Anpassungen nationaler Kleinunternehmerregelungen aufgrund von EU-Richtlinie

Aufgrund einer EU-Richtlinie mussten nationale Kleinunternehmerregelungen von den Mitgliedstaaten angepasst werden. Dabei geht es im Kern darum, sie auch EU-Ausländer*innen zugänglich zu machen. Damit gehen bedeutsame Änderungen einher, die auch für Unternehmer*innen interessant sein können, die höhere Umsätze erzielen.

Die Neuregelung

Voraussetzung für die Anwendung der neuen Kleinunternehmerregelung ist, dass der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG (also der Umsatz des Unternehmens abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze und der Umsätze mit Anlagevermögen) im vorigen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € beträgt und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Bei der Grenze für das laufende Jahr geht es nicht mehr um eine Prognose, sondern die ersten 100.000 € Umsatz sind immer steuerfrei.

Kleinunternehmer*innen können vereinfachte Rechnungen ausstellen. E-Rechnungspflicht besteht für sie nicht. Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, hat kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Die Kleinunternehmerregelung in Deutschland ist nun auch Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zugänglich, wenn sie die genannten deutschen und eine EU-weite Gesamtumsatzgrenze von 100.000 € einhalten. Sie müssen bei der zuständigen Behörde ihres Ansässigkeitsstaats die Teilnahme beantragen, dann erhalten sie eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und müssen bei dieser Behörde quartalsweise Umsatzmeldungen abgeben. Das Überschreiten der Umsatzgrenze müssen sie innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Behörde im Heimatland melden.

Korrespondierend dazu gibt es in § 19a UStG neue Regelungen für deutsche Unternehmer*innen, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchten. Die zuständige Behörde ist hier das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Zusätzliche Hinweise aus dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (Auswahl)

  • Weisen Kleinunternehmer Umsatzsteuer in der Rechnung aus, ist dies wegen der Steuerfreiheit nicht mehr wie früher ein Fall von § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis), sondern von § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis).
  • Ein Verzicht, der vor dem 1. Januar 2025 erklärt wurde, bindet auch für die neue Kleinunternehmerregelung.
  • Die Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ist nicht zulässig, wenn der Empfänger Leistungen erbringt, die nach § 19 UStG steuerfrei sind.
  • Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht nicht nur, soweit der Kleinunternehmer die Eingangsleistung für im Inland nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze verwendet, sondern auch bei der Verwendung für im Ausland nach einer entsprechenden Vorschrift steuerfreie Umsätze und für im Ausland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze.
  • Steuerfrei sind nur Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben. Nicht befreit sind die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.
  • Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Inland neu auf, gilt in diesem Jahr die Grenze von 25.000 €, nicht die von 100.000 €.
  • Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmungen dem Gesamtumsatz zuzurechnen.

Autorin: Nadia Schulte

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