CBAM-Meldepflicht: Einfuhr von besonders CO2-belasteten Gütern sowie bestimmten Vorprodukten und Erzeugnissen

Seit dem 1. Oktober 2023 läuft die Übergangsphase, in der EU-Unternehmen die Einfuhr von besonders CO2-belasteten Gütern sowie bestimmten Vorprodukten und Erzeugnissen quartalsweise melden müssen. Ab 2026 muss auch gezahlt werden.

Problem mit der bisherigen Bagatellschwelle

Einfuhren mit einem Sachwert von bis zu 150 € pro Sendung sind derzeit vom CO2-Grenzausgleichsystem (carbon border adjustment mechanism – CBAM) ausgenommen. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass insbesondere in den Sektoren Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement ungefähr 80 % der Importeure für nur 0,1 % der eingebetteten Emissionen verantwortlich sind. Für Unternehmen, die nur gelegentlich CBAM-Güter in kleinen Mengen importieren, ist der administrative Aufwand demnach unverhältnismäßig hoch. Die große Anzahl CBAM-Meldepflichtiger ist auch für die öffentliche Verwaltung ein Problem.

Neue Bagatellschwelle ab 2026

Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CO2 importiert, das auf CBAM-Gütern lastet, ist von der Meldung befreit. Die EU-Kommission schätzt, dass sich die CBAM-Meldung und der Kauf von Zertifikaten damit für 90 % der Importeure erledigen und trotzdem noch 99 % der Emissionen erfasst werden.

Praktische Auswirkungen der neuen Bagatellschwelle für Importeure

Importeure, die davon ausgehen, dass sie die neue Bagatellschwelle nicht überschreiten, müssen sich bei der Zollanmeldung als „gelegentlicher CBAM-Importeur“ identifizieren. Für Unternehmen, die mit ihren Importen nahe der 50-Tonnen-Schwelle liegen, entsteht ein gewisser Überwachungsaufwand.

Weitere Vorschläge der EU-Kommission für Vereinfachungen (Auswahl)

  • Es sollte zulässig sein, dass Meldepflichtige ihre Pflichten auf Dritte übertragen, z. B. auf Berater und/oder Umweltexperten.
  • CBAM-Meldepflichtige sollen frei zwischen den Standardwerten der EU und den tatsächlichen Emissionswerten wählen können, ohne dass geprüft werden muss, ob die tatsächlichen Emissionen adäquat bestimmt werden können oder nicht.
  • Bei manchen Aluminium- oder Stahlprodukten entsteht der Hauptanteil der Emissionen auf der Ebene der Vorprodukte, während die Emissionen bei der Be- oder Verarbeitung dieser Vorprodukte relativ gering sind. Diese Herstellungsverfahren sollten bei der Berechnung der Emissionen für die Aluminium- und Stahlprodukte nicht berücksichtigt werden.
  • In der EU hergestellten Vorprodukten sollten keine eingebetteten Emissionen zugewiesen werden.
  • Die Meldefristen sollten verlängert werden.
  • Der Zugang zur Registrierung für akkreditierte Verifizierer sollte ermöglicht werden.
  • Die finanzielle Belastung für Importeure ist derzeit unnötig hoch, weil diese verpflichtet sind, so viele Zertifikate zu kaufen, dass am Ende eines jeden Quartals 80 % ihrer Emissionen abgedeckt sind. Dieser Wert soll auf 50 % abgesenkt und auch die Berechnungsgrundlage geändert werden.
  • Meldepflichtige sollen erst ab Februar 2027 Zertifikate kaufen können, um die Emissionen durch Importe des Jahres 2026 abdecken zu können.
  • Die Hürden für den Abzug von CO2-Preisen aus Drittländern sollten abgesenkt werden.

Sobald weitere Informationen vorliegen, veröffentlichen wir diese auf der Website von Forvis Mazars.

Autorin: Nadia Schulte

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