BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2025 ein überarbeitetes BMF-Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ (IV C 1 – S 2256/00042/064/043) veröffentlicht, welches das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 neu fasst.

Hintergrund

Das BMF-Schreiben beinhaltet insbesondere Begriffsdefinitionen sowie Regelungen von Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Besonderheiten von Kryptowerten.

Anforderungen an Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Das BMF-Schreiben definiert anhand von Beispielen weitreichende Anforderungen an die ertragsteuerrechtliche Nachweisführung über Informationen aus Transaktionen auf zentralen und dezentralen Handelsplattformen (vgl. Rz. 87 ff.). Zusammengefasst gilt, dass in die „Informationssphäre“ des Steuerpflichtigen fallende Angaben und Aufzeichnungen von diesem als „beweisnäheren“ Beteiligtem vorzuhalten seien.

Sofern Kryptowerte über eine zentrale Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert werden, unterliegen Steuerpflichtige der erweiterten Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO (Rz. 89). So seien Steuerpflichtige u. a. dazu verpflichtet, die von einer ausländischen zentralen Handelsplattform zur Verfügung gestellten Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abzurufen und vorzuhalten, fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gingen zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Das BMF weist ferner darauf hin, dass eine Verfahrensdokumentation zu erstellen sei, wenn zur Erfüllung von Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten eine spezielle Software genutzt werde (Rz. 98 sowie Hinweis auf die ebenfalls anzuwendenden „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“).

BMF definiert umfangreiche Bewertungsregeln für Kryptowerte

Das BMF geht detailliert auch auf die Bewertung von Kryptowerten ein, insbesondere auf die Bestimmung von Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen per Verwendung von Marktwerten, etwa von Kursen einer Handelsplattform (vgl. Rz. 43, 58 und 91).

Bedeutung für die Praxis

Das BMF weist darauf hin, dass Ausführungen zu sogenannten Non-Fungible Tokens (NFTs) sowie zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht Gegenstand des Schreibens seien (vgl. vor Rz. 1 sowie Rz. 5). Es bleibt daher abzuwarten, ob und welche weiteren Ergänzungen das nun vorliegende BMF-Schreiben künftig erfahren wird.

Für Steuerpflichtige, die Kryptowerte halten und/oder mit ihnen handeln, ist es von entscheidender Bedeutung, sich insbesondere mit den vom BMF definierten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vertraut zu machen, um eine ordnungsgemäße Dokumentation nach den neu gefassten Vorgaben zu gewährleisten.

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