Grundsteuer-Änderungsanzeige anhand des Formulars GW-5 – kein gelungener Bürokratieabbau
Grundsteuer-Änderungsanzeige anhand GW-5-Formular
Dies erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung oder analog durch Abgabe einer Grundsteuer-Änderungsanzeige anhand des neu zur Verfügung gestellten Formulars GW-5.
Hintergrund
Sie haben Grundsteuer-Feststellungserklärungen abgegeben und es haben sich im Nachhinein Änderungen an Ihrem Grundbesitz ergeben? Wenn Sie diese Frage bejahen, sind die Änderungen Ihrem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Eine solche Anzeige muss insbesondere vorgenommen werden bei:
- Änderungen an dem unbebauten oder bebauten Grundstück, die Auswirkungen auf den Grundsteuerwert haben
- Änderungen der Vermögensart oder der Grundstücksart
- Vorliegen von Tatsachen, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen könnten
- Wegfall einer Steuerbefreiung oder einer Begünstigung der Messzahl wegen Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse
Solche Änderungen sind beispielsweise gegeben, wenn
- eine zu Wohnzwecken genutzte Fläche nun zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, oder umgekehrt;
- sich Wohn- oder Nutzflächen durch bauliche Maßnahmen vergrößern oder verkleinern oder
- eine zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörende Fläche mit einem Wohnhaus bebaut wird.
Auch die nachträgliche Begründung von Wohn- oder Teileigentum an einem Gebäude führt zur Anzeigepflicht.
Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen mithilfe des Formulars GW-5
Die Übermittlung der Änderungsanzeige soll wie bisher primär elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Die Finanzverwaltung gestattet es dabei, soweit bereits über das Portal „Mein ELSTER“ eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts übermittelt wurde, die Daten aus der Erklärung zu übernehmen, punktuell anzupassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Somit entfällt die Notwendigkeit, alle Daten vollständig neu zu erfassen.
Alternativ können die Anzeigepflichten auf dem „analogen Weg“ mithilfe des Formulars GW-5 erfüllt werden, in der Regel durch Übermittlung der eigenhändig unterschriebenen Unterlage an das zuständige Finanzamt per Post.
Leider besteht in diesem Zusammenhang die erhöhte Gefahr insbesondere für nicht geübte Grundstücks- oder Gebäudebesitzer*innen, dass Informationen nicht vollständig oder gar falsch abgegeben werden und die Nutzung des Formulars zu Nachfragen oder zu einer zusätzlichen Abgabe einer digitalen Erklärung und im schlimmsten Fall zu rechtswidrigen Grundsteuerwertbescheiden und einer nicht korrekten Grundsteuerfestsetzung führen. In der Praxis empfiehlt es sich daher in der Regel, gleich eine Änderungsanzeige in elektronischer Form zu übermitteln.
Schließlich besteht die Möglichkeit, eine solche Anzeige über das Grundsteuer-Tool von Forvis Mazars abzugeben. Die Nutzung unseres Tools hat den Vorteil, dass nach Übermittlung der Änderungserklärung der zu erwartende Grundsteuerwert, die festzusetzende Messzahl und, soweit der jeweils endgültige Hebesatz der Gemeinde veröffentlicht ist, die Höhe der zu erwartenden Grundsteuer bekannt ist und mit den eingehenden Bescheiden schnell und ohne Mehrkosten abgeglichen werden kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nutzung unseres Digital-Tax-Portals.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Änderungsanzeige – unabhängig von ihrer Form – jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben ist, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, sollte (innerhalb dieser Frist!) eine Fristverlängerung beantragt werden. Auch hier sind wir selbstverständlich gern behilflich.
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