Kein Werbungskostenabzug für Umzugskosten zur Einrichtung eines Arbeitszimmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Umzug in eine andere Wohnung, um sich dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht zum Abzug als Werbungskosten zu (Urteil vom 5. Februar 2025 – VI R 3/23).

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, lebten mit ihrer Tochter zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Bedingt durch die Corona-Pandemie waren beide überwiegend im Homeoffice tätig. Ein abgetrenntes Arbeitszimmer stand nicht zur Verfügung, gearbeitet wurde im Wohn-/Esszimmer.

Um eine bessere Arbeitssituation und Ausstattung der Arbeitsplätze zu ermöglichen, zog die Familie in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Zwei der Räume wurden als Büros ausgestattet und als häusliche Arbeitszimmer genutzt.

In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger unter anderem Umzugskosten in Höhe von 4.218 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Diese ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu.

Nach Einspruch und Klage, gab das Finanzgericht den Steuerpflichtigen Recht. Der Umzug sei aufgrund der verbesserten Arbeitsbedingungen in der neuen Wohnung beruflich veranlasst gewesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts nicht. Er sieht im vorliegenden Fall den beruflichen Veranlassungszusammenhang als nicht ausreichend an. Ein Werbungskostenabzug für die Umzugskosten kommt nach der Rechtsprechung nur infrage, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Motive eine untergeordnete Rolle spielen.

Gründe für eine solche berufliche Veranlassung können z. B. ein Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Fahrzeiteinsparung von mehr als einer Stunde pro Tag sein.

Liegen solche objektiven beruflichen Gründe vor, spielen die persönlichen Gründe des Steuerpflichtigen, wie die Wohnungsgröße, die Anzahl der Zimmer oder die Lage der Wohnung keine Rolle. Die Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig.

An den objektiven Kriterien fehlt es nach Auffassung des BFH im vorliegenden Fall. Der BFH sieht in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten, kein solches Kriterium und ordnet dies der privaten Lebensführung zu. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.

Bedeutung für die Praxis

Der BFH berücksichtigt in seiner Urteilsbegründung explizit die sich verändernde Arbeitswelt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die äußeren Umstände, wie ein fehlender Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder die Verpflichtung, im Homeoffice zu arbeiten, zu einer geänderten Betrachtung führen. Die Auswahl der Wohnung, auch wenn berufliche Erwägungen eine erhebliche Rolle spielen, ist der privaten Lebensführung zuzuordnen.

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