Fremdwährungsgewinne im Fokus: BMF schafft Klarheit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 19. Mai 2022 (IV C 1 – S 2252/19/10003:009), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14. Mai 2025 (IV C 1 – S 2252/00075/016/070), die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsgewinnen im Privatvermögen konkretisiert. Diese richtet sich maßgeblich danach, ob das jeweilige Geschäft als Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG oder als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG einzuordnen ist.

Hintergrund

Wird ein Fremdwährungsgeschäft als Kapitalvermögen qualifiziert, unterliegt der daraus resultierende Gewinn der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Besteuerung erfolgt unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz der Steuerpflichtigen.

Handelt es sich hingegen um ein Fremdwährungsgeschäft, das als privates Veräußerungsgeschäft zu werten ist, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer. In diesem Fall richtet sich der anzuwendende Steuersatz nach dem individuellen progressiven Einkommensteuertarif der Steuerpflichtigen. Dieser kann – abhängig vom zu versteuernden Einkommen – bis zu 45 % betragen zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Kriterium: Verzinslichkeit

Währungsgewinne/-verluste verzinslicher Kapitalforderungen (verbrieft oder unverbrieft) oder verzinslicher Fremdwährungskonten wie bspw. Tages- oder Festgeldkonten in CHF, USD oder GBP werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Dabei gelten sowohl Einzahlungen und Zinsgutschriften als auch Anschaffungsvorgänge und Rückzahlungen als Veräußerungsvorgänge. Für die Beurteilung ist es unerheblich, ob eine Kapitalforderung in EUR oder eine andere Währung umgetauscht wird oder ob das Guthaben nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt oder auf ein anderes verzinsliches Konto übertragen wird. Aus steuerlicher Sicht stellen diese Vorgänge jeweils eine Veräußerung der bisherigen und gleichzeitig eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Damit können auch bei bloßer Wiederanlage oder Umbuchung steuerpflichtige Kapitalerträge entstehen.

Liegen dagegen unverbriefte und unverzinsliche Kapitalforderungen oder unverzinsliche Fremdwährungsguthaben vor, sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung bzw. der Rückzahlung als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt.

Für die zeitliche Zuordnung gilt die sogenannte FiFo-Methode („first in – first out“): Es wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert werden.

Sonderregelung für Zahlungsverkehrskonten

Bei Fremdwährungsguthaben, die auf Zahlungsverkehrskonten wie Girokonten, Basiskonten, Kreditkarten oder digitalen Zahlungsdiensten (z. B. PayPal) gehalten werden und ausschließlich der Abwicklung von Zahlungsvorgängen dienen, wird unterstellt, dass diese mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht der Besteuerung als Kapitalvermögen unterliegen. Davon ausgenommen sind etwaige Zinsen.

Bedeutung für die Praxis

Die Einordnung des BMF zeigt deutlich: Ob und wie Währungsgewinne steuerpflichtig sind, hängt entscheidend von der Verzinsung ab. Spätestens seit 2025 müssen Inlandsbanken Kapitalerträge melden und die Kapitalertragsteuer abführen – das erhöht die Transparenz.

Die Verantwortung für die korrekte Deklaration bleibt weiterhin bei den Steuerpflichtigen. Eine intensivere Prüfung durch die Finanzverwaltung ist zu erwarten. Anleger*innen sollten daher ihre Kontenstruktur sowie Erträgnisaufstellungen für Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne sorgfältig prüfen – insbesondere bei Auslandsanlagen ist auf vollständige und korrekte Angaben zu achten.

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