Bundesfinanzhof stärkt die Rechte von Unternehmern im Vorsteuervergütungsverfahren

Mit Urteil vom 12. Dezember 2024, veröffentlicht am 13. März 2025 (V R 6/23), hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechte von Unternehmern im Vorsteuervergütungsverfahren im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einreichung von Anzahlungsrechnungen gestärkt.

Sachverhalt

Ein österreichisches Unternehmen hatte in einen Vorsteuervergütungsantrag fristgemäß zwei Endrechnungen aufgenommen, bei denen im selben Vergütungszeitraum ausgestellte und bezahlte Anzahlungsrechnungen in Abzug gebracht worden waren. Die beantragte Vergütung umfasste den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge aus den Endrechnungen einschließlich der Vorsteuerbeträge aus den Anzahlungsrechnungen. Die enthaltene Einzelaufstellung der Rechnungen umfasste aber nur die Endrechnungen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattete die Vorsteuer nur aus den verbleibenden Beträgen der Endrechnung, berücksichtigte die Anzahlungsrechnungen also nicht, obwohl die Klägerin die Kopien der Anzahlungsrechnungen und entsprechender Zahlungsbelege im Einspruchsverfahren nachgereicht hatte.

Entscheidung

Der BFH habe zwar bereits zuvor entschieden, dass sich bei einer Endrechnung der Vorsteuerabzug nur aus der dort ausgewiesenen Umsatzsteuer ergebe, die nach Abzug der Anzahlungsrechnungen verbleibe. Daher gelte hinsichtlich des Vorsteuerbetrags aus den Anzahlungsrechnungen der Vergütungsantrag nur dann im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag auch zu diesen Rechnungen die geforderten Angaben enthalte, da diese Angaben für jede Rechnung zu machen seien.

Da die Endrechnungen und die Anzahlungsrechnungen aber denselben Vergütungszeitraum betrafen, enthielten die Endrechnungen zugleich auch in Bezug auf die Anzahlungsrechnungen den Namen und die vollständige Anschrift des Leistenden und die Art der erworbenen Gegenstände.

Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie sehe vor, dass der Erstattungsantrag dann als vorgelegt gelte, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht habe. Wenn daher schon bei völligem Fehlen einer beizufügenden Rechnung ein Antrag nicht abgelehnt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn Endrechnungen vorgelegt worden seien, aus denen sich die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ergebe.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen sollten in solchen Fallkonstellationen unter Berufung auf das aktuelle BFH-Urteil Rechtsmittel einlegen, wenn das BZSt die Vergütung ablehnt. Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf Fälle, in denen die Anzahlungsrechnung und die entsprechende Zahlung in denselben Vergütungszeitraum fallen wie die Endrechnung. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Anzahlungsrechnungen weiterhin separat in den Vergütungsantrag aufzunehmen. Das BFH-Urteil entfaltet darüber hinaus keine Wirkung für Vergütungsanträge im Bereich ausländischer Umsatzsteuer, die zwar beim BZSt gestellt, aber dann an die ausländische Behörde weitergeleitet werden.

Autorin: Nadia Schulte

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